Liebe Vereinsvorsitzende, lieber Vereinsvorsitzender,
„Jede Sache hat ein Aber“, hat schon der berühmte Dichter Johann Wolfgang von Goethe einst gesagt. Und ich bin mir sicher: Wenn Sie an die vielen Regelungen zum Vereinsrecht denken,
stimmen Sie diesen Worten mit einem tiefen Seufzer zu. Im Einzelfall entscheiden nun mal die Details, was rechtens ist und was nicht. Und wenn Sie nicht gerade ein ausgewiesener
Vereinsrechtsexperte sind, ist es für Sie als Vereinsvorstand eine immense Herausforderung, über alle Einzelheiten Bescheid zu wissen.
Eine Zusammenstellung von Verpflichtungen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit sind unter der Rubrik „Vereinsrecht“ auf unserer Internetplattform veröffentlicht.
I. Ehrenamtspauschale und Vergütung an den Vorstand:
Was können Sie im Verein wirklich zahlen?
Frage: Die ständigen Neuregelungen bei der Vergütung für ehrenamtlich tätige Personen haben uns jetzt etwas verwirrt. Der Vorstand unseres
gemeinnützigen Fischervereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinen beiden Vertretern, dem ersten Kassierer, dem ersten Schriftführer, dem Hauptgewässerwart und dem 1.
Gewässerschutzbeauftragten. Außerdem gibt es einem erweiterten Vorstand bestehend aus dem Jugendwart, dem 2. Kassierer und einigen anderen Funktionsträgern.
Wir haben vor, die Zeitaufwände der einzelnen Funktionsträger nach einer Art Stundenschreibung anzuerkennen; zum Beispiel pro geleistete Stunde € 1 bis max. € 720,00 pro Jahr. Dürfen wir das
überhaupt und wenn ja, dann für alle Personen oder nur für die Mitglieder des Vorstandes?
Die Antwort: Wie so oft im Vereinsleben kommt es entscheidend auf die Regelungen in Ihrer Satzung an. Auf der gesetzlichen Seite sind bei Vergütungszahlungen in Vereinen zivilrechtliche
und steuerrechtliche Aspekte zu beachten:
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a. Die Zahlungen erfolgen ohne Rechtsgrund, können also durch einen (nachfolgenden) Vorstand zurückgefordert werden. b. Die Personen, die die Zahlungen veranlasst haben, machen sich dem Verein gegenüber schadensersatzpflichtig.
c. Die Personen,
die die Zahlungen veranlasst haben, machen sich unter Umständen wegen Untreue strafbar (§ 266 StGB). |
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Das betrifft aber nur Zahlungen an Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes. Davon
ausgehend, dass die Mitglieder Ihres erweiterten Vorstandes nicht vertretungsberechtigt und also nicht in das Vereinsregister eingetragen sind, dürfen zivilrechtlich grundsätzlich
Zahlungen an diese Personen erfolgen, solange die Satzung das nicht anders regelt. |
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Schauen Sie in Ihre Satzung
Sie sollten zunächst prüfen, was in Ihrer Satzung zum Thema Vergütungen/Aufwandsentschädigen steht. Ist dort gar nichts geregelt, darf auch keine Vergütung an Mitglieder des gesetzlichen
Vorstandes für die Vereinsarbeit gezahlt werden. Zulässig – auch ohne Satzungsgrundlage – ist dann lediglich der Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen wie Reisekosten, Büromaterial usw.
Ist in der Satzung geregelt, dass Vergütungen gezahlt werden dürfen, so prüfen Sie weiter, ob es
Bestimmungen hinsichtlich des Personenkreises gibt. Es gibt Satzungen, die Vergütungszahlungen lediglich für die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes, nicht aber für Mitglieder anderer Gremien
– zum Beispiel eines erweiterten oder Gesamtvorstandes - vorsehen. Es kommt hier auf den genauen Wortlaut der Satzung an.
Bestimmt die Satzung, dass alle Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt werden, sollten Sie zur Sicherheit regeln, dass Vergütungen gezahlt werden können. Für Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes
ist das ein absolutes Muss, für alle anderen zu empfehlen.
Bei allen Vergütungszahlungen, die ihr Verein leistet, ist immer zu berücksichtigen, dass die Höhe „angemessen“ sein muss. Sie muss also einem. Fremdvergleich standhalten. Der Verein darf mithin
an Mitglieder für vergleichbare Leistungen nicht mehr zahlen als marktüblich an einen außenstehenden Dritten gezahlt wird. Wie hoch dieser Betrag ist, lässt sich nur im konkreten Einzelfall
sagen. Ich gehe davon aus, dass der von Ihnen angesprochene Betrag in Höhe von 1 €/Stunde angemessen in diesem Sinne ist.
II: Kündigungsfristen für Mitglieder, die gehen wollen. Erlaubt oder
verboten? Das ist hier die Frage ...
Nach § 58 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss die Satzung Ihres Vereins Bestimmungen über den Austritt der Mitglieder enthalten. Das ist
also Pflicht. Auch wenn sich vielleicht so mancher Vereinsvorstand wünscht, dass Mitglieder, die mühsam gewonnen wurden, den Verein nie mehr verlassen können. Mehr noch:
Verbieten dürfen Sie den Austritt nicht, im Verein gibt es schließlich keine Zwangsmitgliedschaft. Das schreibt § 39 Abs. 1 BGB sogar ausdrücklich vor.
Aber:
Der Gesetzgeber gibt Ihrem Verein bei der Gestaltung der Austrittsregelungen relativ freie Hand. So enthält das BGB keine Formvorschriften für die Kündigungserklärung. Hier können Sie also frei
schalten und walten. Zum Beispiel mit so einer Regelung:
Eine Kündigung ist zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich.
Übrigens:
Wenn die Satzung Ihres Vereins keine weiteren Vorgaben enthält, kann ein Mitglied seine Kündigung ohne Beachtung von Formvorschriften aussprechen, und das im wahrsten Sinne des Wortes: Auch
eine mündliche Kündigung ist in einem solchen Fall möglich.
Tipp:
Der Streit darum, ob eine Äußerung als Kündigung zu verstehen ist und/oder wann diese ausgesprochen wurde, ist vorprogrammiert. Versuchen Sie daher, solche Regelungen zu vermeiden und
Formvorgaben für die Kündigung in die Satzung aufzunehmen.
Kündigungsfrist nur bei Satzungsregelung!
Formulierungsbeispiel 2:
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Oder:
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Damit ist zunächst einmal jede tatsächlich schriftliche, also mit einer Unterschrift versehene Kündigung (§ 126 BGB) möglich.
Mit einer Schriftformklausel in der Satzung, laut der die Kündigung per E-Mail ausdrücklich möglich ist, sorgen Sie für hundertprozentige Klarheit.
So ist jeder Streit ausgeschlossen. Zum Beispiel so:
Die Kündigung hat schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) zu erfolgen.
Regelungen rund um die Jahreshauptversammlung, bei denen sich die Einschränkungen und Ausnahmen geradezu häufen! – Oder können Sie die folgenden 12 Streitfragen alle mit 100-prozentiger Sicherheit und ohne Wenn und Aber richtig beantworten?
1.
Haben Sie als Vereinsvorsitzender das Recht, den Termin für die Jahreshauptversammlung zu verlegen? |
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2. |
Gibt es Vorgaben, zu welcher Uhrzeit eine Mitgliederversammlung beginnen sollte? |
3. |
Müssen Sie die Versammlungen immer am selben Ort abhalten? |
4. |
Müssen Sie zwingend eine Teilnehmerliste führen? |
5. |
Gibt es eine Vorschrift darüber, welche Angelegenheiten des Vereins in der Mitgliederversammlung zwingend besprochen werden müssen? |
6. |
Darf die Redezeit pro Beitrag begrenzt werden, um die Diskussion zu bestimmten Tagesordnungspunkten nicht ausarten zu lassen? |
7. |
Können Sie als Versammlungsleiter entscheiden, welches Mitglied Rederecht erhält? |
8. |
Dürfen Mitglieder, die nicht selbst teilnehmen können, anderen Personen Stimmvollmacht erteilen? |
9. |
Wie ist das Stimmrecht bei minderjährigen Mitgliedern geregelt? |
10. |
Ist es zulässig, den Vorstand von fünf auf drei Personen zu verkleinern und auf der nächsten Jahreshauptversammlung auch nur noch diese drei Posten zu besetzen? |
11. |
Wie wird über die Entlastung des Vorstands abgestimmt – insgesamt oder für jedes Vorstandsmitglied gesondert? |
12. |
Wenn die Wogen auf der Versammlung allzu hoch schlagen: Dürfen Sie die Versammlung abbrechen? |
III. Aufwandsspende und
Rückspende
Nachdem man festgestellt hat, dass man mit Vorgaben für Aufwands- und Rückspenden wohl doch etwas über das Ziel hinausgeschossen ist, sind nun
Vereinfachungen geplant. Das teilt das Finanzministerium Rheinland-Pfalz mit.
Mit Schreiben vom 25.11.2014 (Az. IV C 4 - S 2223/07/0010 :005) hatte der Fiskus für Rückspenden festgelegt, dass diese ausdrücklich im Rahmen
einer Verzichtserklärung deklariert werden müssen. Nicht nur das: Der Spender muss seinen Verzicht innerhalb von 3 Monaten erklären. Diese 3-Monats-Frist soll für regelmäßigen Tätigkeiten (z.B.
Übungsleiter oder Vorstand, der Ehrenamtspauschale erhält) auf eine Jahresfrist ersetzt werden.
IV. Ab 25.5.2018 ist mit Blick auf das Thema Datenschutz im Verein alle, wirklich alles anders. Denn an diesem Tag tritt die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft und stellt Sie als Vorstand vor große Herausforderungen rund um das Thema Datensicherheit! Übergangsfrist: keine. Und die Strafen bei Datenschutzverstößen im Verein sind drastisch. 50.000 Euro und mehr bedrohen die Existenz selbst kleinster Vereine.
Vorstände, die jetzt nicht handeln, spielen mit dem Feuer und riskieren ALLES!
Das sind die Fakten, an denen rund um die EU-Datenschutz-Grundverordnung DSVGO kein Verein vorbeikommt.
Die Verordnung bezieht sich auf alle personenbezogenen Daten. Daten also, die Auskunft geben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse eines Menschen, in Ihrem Verein also Ihrer
Mitglieder, Spender, Gönnern usw.
So wissen wir beispielsweise, wann jemand in den Verein eingetreten ist, wo er wohnt, wie und wo er erreichbar ist, an welchen Veranstaltungen er teilgenommen und welche Angebote des Vereins er
bislang genutzt hat usw.
All das sind personenbezogene Daten, die der Gesetzgeber für besonders schützenswert hält – und deshalb diejenigen, die solche Daten erheben und speichern, besonders in die Pflicht
nimmt.
Meine Empfehlung:
Gehen Sie mit Ihren Vorstandskollegen KURZFRISTIG durch, wo überall im Verein Daten anfallen und erhoben werden – und auch, wer alles auf diese Daten Zugriff hat. Machen Sie ein Ablaufdiagramm –
zum Beispiel wenn es um die Frage geht, wann, wie und von wem Mitgliederdaten nach Eingang des Aufnahmeantrags erfasst, gespeichert und später bearbeitet werden – und von wem. Notieren Sie auch,
wer welche Zugriffsrechte hat und wie die Daten (z.B. durch wechselnde Passwörter) geschützt werden.
Diese Arbeit bleibt Ihnen so oder so nicht erspart, da Mitglieder Auskunft darüber verlangen dürfen, welche Daten über sie gespeichert werden und wie – und wer Zugriff auf diese Daten
hat.
Tipp:
Nutzen Sie diese Aufstellung, die Sie gemeinsam im Vorstand erarbeiten, um „aufzuräumen“ und die Abläufe zu straffen. Nur wenige Personen wie möglich sollen Zugriff auf personenbezogene
Daten haben – und es ist sicherlich nicht erforderlich, dass alle Vorstandsmitglieder auf alle Daten immer zugreifen können.
Um es klar zu sagen:
Mit der DSGVO werden die Rechte Betroffener deutlich gestärkt. Die DSGVO betont ausdrücklich das Recht des Betroffenen auf Auskunft. Er muss darüber informiert werden, in welchem Umfang Daten von
ihm gespeichert sind.
So haben Betroffene ein Recht auf Auskunft über die über sie gespeicherten Daten. Zudem steht Betroffenen das Recht auf kostenlose Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten zu. Stellt
ein Mitglied fest, dass die gespeicherten Daten nicht korrekt sind, hat es ein Recht auf Berichtigung (beispielsweise Namensänderung).
Und nicht vergessen:
Der Datenschutz bezieht sich auf das
- Erheben
- Speichern
- Verändern
- Übermitteln
- Sperren
- Löschen
- Nutze
Von Daten.
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VI. „Müssen wir Übungsleiter weiterbezahlen, wenn sie krank sind?“
Ihr Experte Heiko Klages antwortet:
Ja, hat er. 450-Euro-Kräfte (Minijobber) gelten als normale Arbeitnehmer. Oft ist unbekannt, dass sie daher auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Urlaub usw. haben. Sie
müssen also das Entgelt für die Trainingsstunden weiterzahlen, die er nur wegen der Krankheit nicht leisten konnte.
In diesen Fällen besteht kein Anspruch
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht aber erst dann, wenn der Trainer vier Wochen bei Ihnen beschäftigt ist. Vorher hat er nur einen Anspruch auf Krankengeld gegen seine
Krankenkasse. Und es gibt kein Geld, wenn er die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat, z.B. weil er wegen eines alkoholbedingten Verkehrsunfall ausgefallen ist.
So kriegen Sie garantiert Ihr Geld wieder
Von der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See erhalten Sie 80 % der gezahlten Entgeltfortzahlungskosten auf Antrag zurück. Grundsätzlich sind Anträge elektronisch zu
übermitteln.
Entweder erledigt das bereits ihr Lohnabrechnungsprogramm oder Sie nutzen dazu die kostenlose Software sv.net, die Sie von der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen
Krankenversicherung GmbH, www.itsg.de) erhalten.
Wenn ein Dritter für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich ist, muss er Ihren Verein die geleistete Entgeltfortzahlung erstatten. Die dazu notwendigen Daten muss Ihr Trainer dem Verein nennen,
also z.B. die Adresse eines Unfallverursachers.
WICHTIG: Wenn Ihr Verein im Vorjahr für mindestens 8 Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat, nimmt er automatisch an der sogenannten Umlagekasse U1 teil. Geregelt ist das Ganze im Aufwendungsausgleichgesetz. Der Beitragssatz für die U1 ist für das Jahr 2017 gerade gesenkt worden und beträgt jetzt 0,9 %. Sie führen diesen Beitrag regelmäßig mit den anderen Beiträgen für Minijobber ab. |
Das gilt für selbstständige Trainer
Anders ist es für Trainer, die für Ihren Verein auf selbstständiger Basis tätig sind. Diese haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Lassen Sie sich auch aus Kulanz nicht
dazu verführen, ihnen die wegen Krankheit ausgefallene Zeit zu bezahlen. Einmal davon abgesehen, dass dies keine ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel ist, ist das aus einem weiteren Grund
gefährlich. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein Indiz dafür, dass Ihr selbstständiger Trainer gar nicht selbstständig ist. Fällt das bei einer Prüfung der Sozialversicherungsträger auf,
drohen dem Verein Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen.
VII. Vorstandstätigkeit und gleichzeitig Job im Verein: Geht das?“
Nicht jede Aufgabe im Verein kann und muss ehrenamtlich und unentgeltlich erledigt werden. So kann der Vorstand
durchaus eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten. Der Klassiker: Der Vorstand erhält die Ehrenamtspauschale. Doch auch eine angemessene Vergütung ist möglich, sofern die Satzung diese
Möglichkeit ausdrücklich einräumt.
Tatsächlich ist es ebenso zulässig, dass Sie neben der ehrenamtlichen Tätigkeit auch bezahlte Tätigkeiten für Ihren Verein übernehmen. Das kann entweder in der Form geschehen, dass der Verein mit
Ihnen einen Arbeitsvertrag schließt, oder dadurch, dass er Sie auf selbstständiger Basis beauftragt. Doch Achtung: Vorstandsamt und bezahlte Tätigkeit müssen klar voneinander getrennt sein.
Beispiel: Rainer Vogt, der erste Vorsitzende des Judoclubs Musterhausen e. V., arbeitet neben seiner ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit als Trainer für die Ligamannschaft des Vereins.
Hierzu hat er mit dem Verein einen Vertrag als Minijobber geschlossen. Der Verein hat darüber hinaus Vorstandsmitglied Baumeister, der freiberuflich Architekt ist, mit der Planung des Neubaus des
Vereinsheims beauftragt und mit ihm einen entsprechenden Vertrag geschlossen.
Die Folge: Hier sind die Aufgaben klar getrennt. Es wird deutlich, dass die zusätzliche Tätigkeit für den Verein nichts mit dem ehrenamtlich ausgeübten Vorstandsamt zu tun hat. Deshalb
steht einer Bezahlung für die Tätigkeit (nach entsprechender Beauftragung) auch nichts im Wege.
MEIN TIPP: Es ist unerlässlich, dass die Aufgaben klar getrennt sind und die Vorstandstätigkeit unentgeltlich bleibt. Bei dieser Trennung hilft Ihnen das Erstellen von
Stellenbeschreibungen für verschiedene Positionen (inklusive ehrenamtlicher Vorstandsposten). Mit diesen Stellenbeschreibungen dokumentieren Sie die Aufgabenverteilung und zeigen transparent auf,
dass es zu keiner Vermischung von Vorstandstätigkeit und anderer Tätigkeit kommt!
VIII. Unser Kassenbericht im Verein: Schriftlich oder lieber doch nicht?
Der Kassenbericht ist Teil des Rechenschaftsberichts, den Sie als Vorstand ablegen. Naturgemäß enthält der
Kassenbericht einige sensible Daten und Zahlen. Da liegt es nahe, den Kassenbericht lieber nur mündlich vorzutragen. Und siehe da:
In Bezug auf den Kassen- oder Finanzbericht gibt es keine Vorschrift, dass Sie die Abrechnung nach § 259 BGB unbedingt schriftlich vornehmen müssen.
Weit verbreitet ist es jedoch, die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben den Mitgliedern schriftlich vorzulegen oder sie zumindest als Präsentation während der Versammlung zu zeigen.
Anders wird es den Mitgliedern nur schwer möglich sein, den Finanzbericht nachzuvollziehen.
Wenn Sie den Finanzbericht nur mündlich vortragen, besteht die große Gefahr, dass später Streit darüber entsteht, was im Einzelnen vorgetragen wurde. Dadurch kann Ihre Entlastung gefährdet sein.
Bei sehr großen Vereinen mit einem komplexen Finanzwesen kann es sogar erforderlich sein, den Mitgliedern den Finanzbericht vorher schriftlich zukommen zu lassen, damit sie sich besser
vorbereiten können.
Deshalb:
Ich empfehle Ihnen, den der Kassenbericht schriftlich zu verfassen und den Mitgliedern auch zur Verfügung zu stellen. Das kann bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgen, als
Tischvorlage in der Versammlung, wenigstens aber durch die Möglichkeit der Einsichtnahme, zum Beispiel in der Geschäftsstelle.
Tipp:
Fassen Sie die Einnahmen und Ausgaben zu Blöcken zusammen. Es reicht völlig aus, wenn zum Beispiel die Beitragseinnahmen als Gesamtsumme genannt und nicht nach Altersgruppen aufgeteilt werden. Es
sei denn, es muss auf bestimmte Probleme hingewiesen werden.
Wichtig:
Abweichungen vom Haushaltsplan bzw. dem festgesetzten Voranschlag des Vorjahres führen Sie besonders an. An den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan sind Sie als Vorstand
nämlich gebunden. Deshalb ist es so wichtig, Abweichungen nicht unter den Tisch fallen zu lassen und zu begründen!
IX. Arbeitseinsätze Pflicht Ja oder Nein?
Machen wir uns nichts vor. Mitglieder sind vor allem dann kreativ, wenn es darum geht, sich vor Arbeitseinsätzen zu drücken. Das Gesetz jedenfalls verpflichtet Vereinsmitglieder nicht dazu, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Ihre Mitglieder sind also nicht verpflichtet, eine Mitgliederversammlung zu besuchen oder von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.
Grundsätzlich zulässig ist es aber, den Mitgliedern eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden pro Jahr aufzuerlegen.
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Arbeitsleistungen unter Umständen nicht für alle Mitglieder zumutbar sind und diese dann von der Regelung ausgenommen werden (z.
B. Mitglieder unter 14 Jahren und über 65 Jahre).
Ferner muss dann immer auch geregelt werden, wie nicht geleistete Arbeitsstunden gewürdigt werden: Nicht nachgewiesene Arbeitsstunden werden mit ___ Euro pro Arbeitsstunde berechnet.
Grundsätzlich empfehle ich zur Klarstellung aber auch noch diese Regelung in der Satzung. Sicher ist sicher:
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zu deren Beendigung verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen, wie
insbesondere Umlagen und Arbeitseinsätze, zu erfüllen.
X. Ein Minderjähriges Mitglied im Vereinsvorstand mit Folgen:
Ein Heimatpflegeverein in Nordrhein-Westfalen musste jetzt eine ganz bittere Pille schlucken: Weil die
Vereinsführung ein minderjähriges Mitglied in den Vorstand aufgenommen hatte, muss der Verein nun 12.000 Euro an einen Elektronikhändler zahlen.
Der Grund: Der Verein hatte den Jungen fehlerhaft eingebunden. Und der hatte eigenmächtig für viel Geld technisches Equipment eingekauft. Nun haftet der Verein, da es einen Vertrauensschutz für
Dritte gibt. Das muss Ihrem Verein nicht passieren.
XI. So umgehen Sie jetzt ganz sicher die Haftungsfallen, die bei jugendlichen Vorstandsmitgliedern lauern
Sicher, auch für Ihren Verein ist es lohnenswert, junge Mitglieder mit verantwortungsvollen Aufgaben zu betrauen.
Denn der Nachwuchs ist unerlässlich für einen gesunden Verein und ein stabiles finanzielles Fundament. Bevor Sie allerdings Minderjährige in ein Vorstandsamt berufen, sollten Sie die folgenden
beiden Punkte abklären:
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Genehmigt die Satzung die Berufung von Minderjährigen in den Vorstand? In vielen Vereinssatzungen ist ein Mindestalter für Vorstandsmitglieder festgelegt. |
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Haben Sie die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (in der Regel: der Eltern) des Jugendlichen eingeholt, dass er ein solches Amt bekleiden darf? Die brauchen Sie, weil dem Minderjährigen durch die Berufung nicht ausschließlich rechtliche Vorteile entstehen. Bedenken Sie, dass Sie immer wieder eine solche Genehmigung brauchen. Denn im Rahmen seiner Vorstandsarbeit geht der Minderjährige immer wieder Rechtsgeschäfte ein. |
Achtung: Wenn Sie den Jugendlichen mit Rechtsgeschäften beauftragen und ihn und seine gesetzlichen
Vertreter nicht darauf hinweisen, bleiben Sie auf den durch den Jugendlichen verursachten Kosten sitzen. Und: Kann Ihnen grobe Fahrlässigkeit im Handeln nachgewiesen werden, setzen Sie die
Gemeinnützigkeit Ihres Vereins aufs Spiel und müssen eventuell sogar persönlich haften.
So sichern Sie sich ab
Sorgen Sie per Satzung dafür, dass Minderjährige nur Mitglieder des erweiterten Vorstands sein dürfen. Die Jugendlichen übernehmen damit Verantwortung und Vorbildfunktion für den Nachwuchs. Nach
außen allerdings dürfen sie in dieser Konstellation den Verein nicht vertreten. Allerdings hat ihre Stimme Gewicht und Einfluss. Denn die Jugendlichen erhalten mit ihrem Amt auch ein Stimmrecht
im Vorstand.
XII. Mitgliedsbeiträge Pflicht Ja oder Nein?
Dem SC Fürstenfeldbruck geht es finanziell nicht gut. Der Verein ist von der Insolvenz bedroht. Beim
Versuch, zu retten, was zu retten ist, kann der Verein offenbar nicht mit der Unterstützung aller Mitglieder rechnen. Denn wie der Münchner Merkur berichtet haben zahlreiche Mitglieder den
Lastschrifteinzug ihrer Beiträge widerrufen.
Dürfen Mitglieder das? Diese Frage schoss mir spontan in den Kopf. Ich meine damit nicht, den Widerruf des Lastschrifteinzugs, sondern vor allem das Verweigern der Beitragszahlung.
Klare Antwort: Nein, das dürfen die Mitglieder nicht. Wer Mitglied ist, hat sich der Satzung „unterworfen“. Sieht diese und ggfs. eine ergänzende Beitragsordnung vor, dass Mitglieder Beiträge zu
zahlen haben, dann haben dass die Mitglieder auch ohne Wenn und Aber zu tun. Sogar wenn der Verein vorübergehend seine Angebote einschränken würde, begründet das keine Erlaubnis, die Beiträge
nicht mehr zu zahlen.
Dem Insolvenzverwalter bleibt jetzt nichts anderes übrig, als alle diese Mitglieder zu mahnen und ggfs. das Geld auch gerichtlich beizutreiben. Eine unschöne Situation, die sicherlich noch viel
Wirbel nach sich ziehen wird …
XIII. Diese 3 Satzungsformulierungen rund um die Mitgliedsbeiträge dürfen in Ihrer Satzung nicht
fehlen
Möchte Ihr Verein Mitgliedsbeiträge erheben, muss das in der Satzung verankert sein. Doch ich empfehle Ihnen noch drei weitere Regelungen, die sich in der Praxis bestens bewährt haben:
1. Mitglieder zum Lastschrifteinzug verpflichten
Das geht zum Beispiel mit dieser Regelung (Formulierungsbeispiel):
1) Die Mitgliedsbeiträge werden per SEPA- Lastschriftverfahren eingezogen. Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal
in Rechnung zu stellen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
Übrigens:
Wer eine Lastschrift platzen lässt, verursacht dem Verein Kosten. Wollen Sie diese Kosten dem Mitglied aufbürden, empfehle ich folgende Ergänzung zur Satzungsregelung oben:
2) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
2. Verwaltungsgebühren weitergeben
Wenn ein Mitglied nicht zahlt und der Verein muss mahnen, entstehen dem Verein Kosten. Warum sollte der Verein darauf sitzen bleiben? Geben Sie die Gebühren weiter. Mit folgender Regelung in
Ihrer Satzung:
Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren
erfolgt nach der Beitragsordnung.
3. Zinsen? Ja bitte!
Bei ganz hartnäckigen Nichtzahlern hat sich diese Regelung in der Satzung bewährt:
Der rückständige Beitrag ist bis zu seinem Eingang mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Zahlungseingänge werden zuerst auf die Zinsen, dann auf die Mahn-
und Verwaltungsgebühren, dann auf die rückständigen Beiträge angerechnet.
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XVI. Begrenzen Sie die Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht
Erfreulicherweise haben Sie sogar verschiedene Möglichkeiten, sowohl das persönliche Risiko des Betreuers als auch
das Risiko des Vereins zu begrenzen. So können Sie in der Satzung, bei der Anmeldung oder in den Teilnahmebedingungen die Haftung für eigene Schäden, also für solche, die das Kind erleidet, auf
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden begrenzen.
Formulierungsbeispiel:
Die Haftung des Vereins und seiner Erfüllungsgehilfen insbesondere wegen Verletzung von Aufsichtspflichten wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Falls Ihr Verein jedoch viele Kinder und Jugendliche ansprechen möchte, sollten Sie überlegen, ob Sie eine solche Formulierung aufnehmen. Sie könnte Eltern abschrecken.
Wenn Minderjährige Aufsichtspersonen sind
Es reicht, wenn Ihr Verein ehrenamtliche Hilfe von pädagogisch ungeschulten, aber verantwortungsbewussten und im Umgang mit Kindern erfahrenen Erwachsenen in Anspruch nimmt (OLG Hamburg,
VersR 1973, 828). Grundsätzlich ist es außerdem – bei entsprechender Eignung – auch möglich, minderjährige Übungsleiter einzusetzen. Hierzu ist allerdings die vorherige Zustimmung der
Erziehungsberechtigten erforderlich, die Sie sich sinnvollerweise schriftlich geben lassen sollten.
Wichtig: Natürlich
sollten Sie aber nicht nur die Haftung begrenzen, sondern auch jederzeit Ihre Aufsichtspflichten korrekt erfüllen. Das heißt: Die Übungsleiter und Betreuer von Kindern und Jugendlichen in Ihrem
Verein sollten jederzeit in der Lage sein, die drei Fragen in dem Kasten unten mit Ja zu beantworten. Kann jemand eine der drei Fragen nicht spontan mit Ja beantworten, bestehen
Anhaltspunkte dafür, dass eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Dies sollten die Betreuer in Ihrem Verein dann zum Anlass nehmen, das eigene Verhalten zu prüfen.
MEIN TIPP: Bei Jugendlichen als Übungsleitern oder Betreuern ist es sowohl aus juristischen Gründen als auch aus qualitativen Gründen sinnvoll, wenn ein erfahrener Erwachsener an den
ersten Trainings teilnimmt und auch später gelegentlich überprüft, wie gearbeitet wird.
SCHNELLTEST: Verletzung von Aufsichtspflichten |
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Bin ich immer darüber informiert, wo sich die mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen befinden und was sie tun? |
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Habe ich generell alle Vorkehrungen zum Schutz der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen und von Dritten getroffen? |
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Habe ich in der konkreten aktuellen Situation alles Zumutbare getan, was vernünftigerweise gemacht werden muss, um Schäden zu vermeiden? |
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XVII. Mitgliedsbeitrag Pflicht oder??
An dieser Pflicht kommt kein Mitglied vorbei. Hören Sie, wirklich KEIN Mitglied!
Kürzlich sprach mich ein Vereinsvorsitzender aus Rheinland-Pfalz an. Er sagte: „Unserem Verein geht es im Moment finanziell gut. So haben wir von Seiten des Vorstands überlegt, 4 Mitgliedern,
von denen wir wissen, dass es ihnen finanziell nicht gut geht, den Mitgliedsbeitrag zu erlassen. Und zwar den aus dem Vorjahr, der von allen 4 noch nicht bezahlt wurde, und den für dieses Jahr.
Was halten sie davon?“
Menschlich halte ich diese Sache für hervorragend. Vereinsrechtlich sehe ich sie problematisch. Denn wenn in Ihrer Satzung geregelt ist, dass Mitglieder Beiträge zahlen müssen, dann ist das erst
einmal so. Beitragsfrei ist die Mitgliedschaft nur dann, wenn die Satzung keine Bestimmung über die Beitragspflicht trifft – oder wenn in der Satzung die Beitragsordnung geregelt ist, dass
bestimmte Mitglieder beitragsfrei gestellt werden können oder per se beitragsfrei sind.
Das heißt: Die Satzung Ihres Vereins muss klar ausdrücken, ob und welche Beiträge (z.B. auch Umlagen, Arbeitsleistung usw.) von den Mitgliedern zu leisten sind.
Das heißt eben auch: Sollen bestimmte Mitglieder keine Beiträge zahlen müssen, muss auch das in der Satzung stehen.
Kleiner Haken:
Das bestimmte Mitglieder beitragsfrei sind, können Sie bei der Vereinsgründung noch leicht festlegen. Sollen später aber bestimmte Mitglieder beitragsfrei gestellt werden, kann
die entsprechende Änderung der Satzung nur noch mit Zustimmung aller beitragspflichtigen Mitglieder erfolgen – sonst liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Folge:
Entscheiden Sie als Vorstand, dass bestimmte Mitglieder beitragsfrei gestellt werden, ohne dass es hierfür eine Satzungsgrundlage gibt, kann die Mitgliederversammlung verlangen, dass Sie den
Schaden ersetzen – aus eigener Tasche.
XVIII. Warum Sie von Mandatsträgern und anderen durchaus höhere Umlagen verlangen dürfen
Durch die Mitgliedsbeiträge sollen Ihrem Verein die finanziellen Mittel zur Verwirklichung seines Vereinszwecks
verschafft werden. Unter Mitgliedsbeiträgen versteht der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11.11.1985, Az. II ZR 37/85 vor allem die Beiträge, die insbesondere die in Geld zu erbringenden
wiederkehrenden Leistungen beinhalten. Also beispielsweise Arbeitsleistungen, Aufnahmegebühren, Umlagen, laufende Mitgliedsbeiträge usw. Doch was ist mit Personen, die – zum Beispiel über ein
Mandat im Verein – von diesem Geld erhalten? Dürfen von diesen dann auch höhere Umlagen verlangt werden?
Um diese Frage zu beantworten ist zunächst ein Blick auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und dann auf ein Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt zu werfen (Urteil vom 3.8.2016, Az. 2-16- S
23/16).
Das BGB regelt in § 58, dass Ihre Satzung zwingend Regeln dazu enthalten muss, ob und wie Beiträge erhoben werden. Das heißt: Will Ihr Verein Beiträge erheben, muss das ausdrücklich in der
Satzung verankert werden. Gleiches gilt für Aufnahmegebühren, Umlagen usw. Ohne Satzungsgrundlage können Sie solche Zahlungen von den Mitgliedern nicht verlangen. Da würde auch ein
Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung nichts nutzen.
Beitragspflicht: Musterformulierung für die Grundlagenregelungen in der Satzung
Für die Regelung in der Satzung ist beispielsweise folgende Formulierung typisch:
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind die regelmäßigen Beiträge (Jahresbeitrag), die Aufnahmegebühren sowie erforderlichenfalls außerordentliche Beiträge (Umlagen).
(2) Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühren werden in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgesetzt.
(3) Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ebenso wichtig: Nach einem Urteil des BGH aus 1988 (Urteil vom 24.10.1988, Az. II ZR 311/87) muss die Satzung mindestens einen Berechnungsmaßstab für Umlagen
vorgeben.
Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über
die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
In seinem Urteil entschied nun das LG Frankfurt: Diese Vorgabe für Umlagen (und damit auch Sonderbeiträge), die von bestimmten Mitgliedern zu leisten ist, bezieht sich ausschließlich auf
„Nur-Mitglieder“. Von Mandatsträgern im Verein kann dieser dagegen auch dann eine Sonderumlage verlangen, wenn die Bemessungsgrundlage, die der BGH mit seinem Urteil aus 1988 verlangt,
fehlt.
Im entschiedenen Fall hatte der stellvertretende Bundesvorsitzende einer Gewerkschaft geklagt. Diese verlangt von ihren Mandatsträgern zum einen Mitglied in der Gewerkschaft zu sein (was eine
entsprechende Beitragspflicht auslöst). Zum anderen verlangt sie von den Mandatsträgern eine Sonderumlage. Vor dieser wollte sich der zweite Bundesvorsitzende wohl drücken und verwies auf die
fehlende Bemessungsgrundlage. Dazu das LG Frankfurt:
1. Die Umlage kann erhoben werden, weil die Satzung Umlagen vorsieht.
2. Mitgliedergruppen (hier Mandatsträger) können unterschiedlich behandelt werden.
3. Nicht erforderlich ist, dass die Satzung – anders als sonst – auch die Höhe der Umlage regelt, wenn Vorstandsmitglieder, die Vergütungen vom Verein erhalten (z. B. als Mandatsträger)
einen Sonderbeitrag leisten müssen.
PRAXIS-TIPP:
Auch wenn nicht jeder Mandatsträger in Ihrem Verein von diesem Urteil begeistert sein sollte, so eröffnet es Ihrem Verein, und damit Ihnen als Schatzmeister, zusätzlichen Handlungsspielraum.
Beispielsweise, wenn es darum geht, außergewöhnliche finanzielle Belastungen im Verein abzufedern.
Natürlich könnten Sie als Schatzmeister aber auch vorausschauend vorschlagen, dass zunächst die Satzung angepasst wird (auch wenn dies nach dem Urteil nicht zwingend erforderlich ist). Etwa
so:
(1) – (3) wie oben (4) Von Mandatsträgern im Verein, die mehr als die in § 3 Nr. 26a EStG
(Ehrenamtspauschale) erhalten, kann eine Sonderumlage/ein Sonderbeitrag erhoben werden. Über diesen entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
Vorteil für Ihren Verein
Mit einer solchen Regelung schaffen Sie Transparenz. Mandatsträger im Verein können sich dann später nicht darauf berufen, sie hätten von nichts gewusst und doch noch den Weg vor das Gericht
wählen. Denn nicht vergessen: Höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt noch – und ein anderes Landgericht könnte anders entscheiden als das Landgericht Frankfurt. Mit einer solchen
Satzungsregelung ist im Klagefall Ihr Verein bestens abgesichert. Denn die Satzung ist schließlich das „Grundgesetz“ des Vereins. Und an diese sind Ihre Mitglieder ohne Wenn und Aber
gebunden!
XIV. Wenn Ihre Mitglieder Beiträge zahlen sollen: So sieht die optimale Satzungsregelung aus
Theoretisch steht es einem Verein frei, von seinen Mitgliedern einen Beitrag zu erheben. Praktisch haben Sie aber
gar keine andere Wahl, als Ihren Mitgliedern einen Obolus abzuverlangen. Schließlich bilden die Mitgliedsbeiträge generell die wichtigste Einnahmequelle eines Vereins. Nur damit können Sie die
Aufgaben des Vereins und die Mitgliederverwaltung gewährleisten.
Ob die Mitgliedsbeiträge die wichtigste Einnahmequelle Ihres Vereins sind oder ob Sie in der glücklichen Lage sind, nicht wesentlich von den Beiträgen Ihrer Mitglieder abhängig zu sein, hängt von
der Struktur Ihrer Einnahmen ab. Zur Analyse dieser Struktur machen Sie eine Aufstellung wie die unten stehende. Anschließend wissen Sie genau, welchen Anteil die Mitgliedsbeiträge an Ihren
Gesamteinnahmen haben und wie wichtig sie damit sind.
Je höher der Prozentsatz der Mitgliedsbeiträge an den Gesamteinnahmen Ihres Vereins ist, desto wichtiger ist es, die Beitragspflicht Ihrer Mitglieder eindeutig und unmissverständlich zu regeln.
Sehen Sie aber davon ab, in der Satzung selbst die Beitragshöhe zu regeln. Die Festlegung der Beitragshöhe kann der Mitgliederversammlung oder beispielsweise dem Vorstand übertragen werden. Sehr
praktikabel und deshalb weit verbreitet ist es auch, die entsprechenden Modalitäten in einer Beitragsordnung festzulegen.
Wichtig: Die Beitragsordnung kann eine Satzung nicht ersetzen, um die Beitragspflicht der Mitglieder zu begründen. Diese muss grundsätzlich in der Satzung geregelt sein.
Was in die Satzung muss
Die Satzung muss Regelungen enthalten, ob und welche Beiträge (z. B. Regelbeitrag, Umlagen) von den Mitgliedern zu leisten sind, und dient damit als Ermächtigungsgrundlage für die
Beitragsordnung. Die Beitragshöhe muss nicht in der Satzung geregelt werden. Es genügt, dass es beispielsweise der Mitgliederversammlung überlassen bleibt, die Höhe der Beiträge selbst
festzusetzen oder – was zunehmend der Fall ist – eine Beitragsordnung zu schaffen. Und so könnte Ihre Satzungsformulierung aussehen:
MEIN FORMULIERUNGSTIPP:
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Dies sind die regelmäßigen Beiträge (Jahresbeitrag), die Aufnahmegebühren sowie erforderlichenfalls außerordentliche Beiträge (Umlagen).
(2) Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühren werden in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgesetzt.
(3) Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Einnahmen im Jahr 2018
Einnahmeposition |
Betrag |
Anteil an den Gesamteinnahmen |
Abgeltung nicht geleisteter Arbeitsstunden |
... € |
... % |
Aufnahmegebühren |
... € |
... % |
Kursgebühren |
... € |
... % |
Mitgliedsbeiträge |
... € |
... % |
Spenden |
... € |
... % |
Sponsorengelder |
... € |
... % |
Teilnahmegebühren |
... € |
... % |
Umlagen |
... € |
... % |
XX. Antrag zurückziehen oder ruhen lassen: Geht das überhaupt?
Die Vereinsmitglieder werden mit der Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung über die vorgesehene Tagesordnung informiert. Grundsätzlich gilt, dass die
Mitgliederversammlung nur wirksame Beschlüsse über Tagesordnungspunkte fassen kann, die in der Einladung zur Mitgliederversammlung benannt wurden (§ 32 BGB).
Wie Sie rechtlich mit Anträgen zur Mitgliederversammlung umgehen, regelt die Satzung Ihres Vereins. Wie Sie diplomatisch mit den Vereinsmitgliedern umgehen, die Anträge stellen, ist eine ganz
andere Sache. Der Haken:
Grundsätzlich hat jedes Mitglied Anspruch darauf, dass sein Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird, sofern Ihre Satzung nichts anderes vorsieht. Diese kann zum Beispiel vorschreiben, dass
der Vorstand (oder wer immer laut Satzung über die abschließende Tagesordnung entscheidet) einen Antrag nur dann aufnehmen MUSS, wenn so viele Mitglieder den Antrag unterstützen wie laut Satzung
für ein Minderheitenbegehren erforderlich sind.
Doch angenommen, laut Satzung müssen Sie den Antrag in die Tagesordnung aufnehmen – kann der Antrag dann auch noch zurückgezogen werden?
Klar, dass kann er. In diesem Fall erklärt der Versammlungsleiter, das der Antrag unter TOPP xy von Herrn Mustermann, der den Antrag gestellt hat, zurückgezogen oder „ruhend“ gestellt, wurde und
daher nicht behandelt wird.
Doch Achtung:
Die Mitgliederversammlung kann den Versammlungsleiter überstimmen und darauf bestehen (per Beschluss) dass trotzdem über die Sache beraten und beschlossen wird.
Ebenso möglich:
Die Mitgliederversammlung kann umgekehrt auch Tagesordnungspunkte per Beschluss streichen oder vertagen – soweit sie nicht durch ein Minderheitenbegehren aufgenommen wurden. Das heißt: Durch
geschickte Überzeugungsarbeit im Vorfeld können Sie auch hier noch die Beschlussfassung beeinflussen …
Und nachdem das nun geklärt ist, lenke ich den Blick noch auf ein anderes, immer brisanter werdendes Thema. Denn 2018 wird das Jahr des Datenschutzes schlechthin, am 25.5. tritt die
EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft. In jedem Fall betroffen: Ihre Mitgliedsanträge und deren Umgang damit.
XXI. Lottomittel für Ihre Vereinsprojekte
Die bundesdeutschen Lottogesellschaften schütten nur rund die Hälfte der Wetteinsätze als
Gewinn wieder an die Spieler aus. Der verbleibende Überschuss kommt als „Zweckertrag“ zum Teil dem Gemeinwohl zugute; je nach Bundesland sind das bis zu 30 Prozent der gesamten
Lotterieeinnahmen.
Mit diesem Geld werden Organisationen unterstützt, die gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Projekte durchführen. Unter den Geförderten sind auch zahlreiche Vereine, die sich aktiv für das
Gemeinwohl engagieren.
Jeder begründete Antrag hat eine Chance
Jeder Antrag auf Lottomittel, der inhaltlich überzeugt und die Richtlinien der Lottogesellschaft erfüllt, hat eine gute Chance, bewilligt zu werden. Voraussetzungen für eine Lottoförderung sind
immer eine solide Gesamtfinanzierung des geplanten Projekts und eine Mindesteigenbeteiligung des Antragstellers.
Wo Sie Lottoförderung beantragen
Lotterien unterliegen dem Landesrecht; jedes Bundesland unterhält daher eine eigene Lottogesellschaft. Fördermittel können Sie bei der Lottogesellschaft Ihres Bundeslandes beantragen, aber auch
bei den bundesweiten Soziallotterien „Aktion Mensch“, „Deutsche Fernsehlotterie“ und „Glücksspirale“.
Einige Bundesländer überlassen die Verteilung der Lottomittel speziellen Landesstiftungen. In anderen Ländern fließen die Lottoüberschüsse direkt in den Landeshaushalt; finanzielle Unterstützung
für gemeinnützige Projekte beantragen Sie in diesem Fall direkt bei den zuständigen Landesfachministerien für Finanzen, Bildung, Jugend, Sport, Kultur usw.
Achtung: Die Lottogesellschaften der Länder fördern in aller Regel nur Projekte im eigenen Bundesland. Bei vielen Landeslottogesellschaften können Sie die genauen Fördervoraussetzungen
online einsehen, auch die Antragsunterlagen können Sie dort in der Regel herunterladen.
Auch hier wartet Geld auf Ihren Verein
Auch die drei bundesweit tätigen Soziallotterien „Aktion Mensch“, „Deutsche Fernsehlotterie“ und „Glücksspirale“ unterstützen gemeinnützige Projekte in ganz Deutschland. Eine Förderung durch
diese Soziallotterien ist immer nachrangig; sie wird also nur gewährt, wenn alle anderen Fördermöglichkeiten durch Bund, Land, Kommune und sonstige öffentliche Stellen bereits voll ausgeschöpft
sind.
Und: Eine Förderung durch eine der drei bundesweiten Soziallotterien ist nur möglich, wenn Sie für Ihr Projekt nicht schon Zuschüsse von einer der beiden anderen Soziallotterien erhalten oder
beantragt haben.
Aktion Mensch: Diese Projekte werden gefördert
Die Aktion Mensch fördert Projekte für Menschen mit Behinderung, Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten und Kinder und Jugendliche bis 27 Jahre. Einen Förderantrag können Sie bei der
Aktion Mensch einfach online unter „www.aktionmensch.de“ stellen. Ihren Antrag können Sie nach der
ersten Eingabe auch später noch bearbeiten und ergänzen.
Die Deutsche Fernsehlotterie (früher: „Ein Platz an der Sonne“) …
… ist im Auftrag der ARD und der kommunalen Spitzenverbände tätig. Die Überschüsse fließen in Projekte der Alten-, Kinder-, Jugend-, Familien- und Gesundheitshilfe. Die Deutsche Fernsehlotterie
arbeitet eng mit dem Kuratorium Deutsche Altershilfe und mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege (Caritas, Diakonie, Paritätischer Wohlfahrtsverband usw.) zusammen. Vereine, die einem
dieser Verbände angehören, stellen direkt dort den Förderantrag.
Sofern Ihr Verein keinem Verband der freien Wohlfahrtspflege angehört, richten Sie Ihren Förderantrag schriftlich an die Stiftung Deutsches Hilfswerk, Gereonstr. 18–32, 50670 Köln. Das
Antragsformular finden Sie online unter fernsehlotterie.de.
Glücksspirale: Antragstellung nur über Spitzenverbände
Die Erträge der Glücksspirale fließen überwiegend an den Deutschen Sportbund und an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, außerdem an die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege.
Gefördert werden ausschließlich Antragsteller, die einem Verband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind. Gemeinnützige Vereine ohne Verbandszugehörigkeit erhalten keine
Fördermittel.
Sofern Ihr Verein einem der Verbände der freien Wohlfahrtspflege angehört, erfolgt die Antragstellung über die Förderstrukturen dieses Verbands. Setzen Sie sich mit dem dort zuständigen
Referenten für die Vergabe von Fördermitteln in Verbindung.
XXII. Termin und Einladungsort: Darauf kommt es bei der Einladung zur Mitgliederversammlung an
Wann genau muss die Mitgliederversammlung stattfinden. Und wo? Das sind zwei Fragen, die in der Praxis immer
wieder zu Diskussionen führen. Hier die Lösungen:
Termin:
Maßgeblich für den Termin der Versammlung ist entweder die Satzung oder die bisher geübte Praxis. So ist in den meisten Vereinssatzungen geregelt, dass die Jahreshauptversammlung zu einem
bestimmten Termin (z. B. „am dritten Donnerstag im März“) oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums (z. B. „im ersten Quartal eines Jahres“) stattfinden muss.
An diesen Termin sind Sie gebunden! Ein Verschieben ist nur aus wichtigem Grund möglich!
Mögliche Gründe sind:
• |
Ein oder mehrere vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind erkrankt. |
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• |
Der angemietete Versammlungsraum ist – zum Beispiel durch einen Fehler des Vermieters – anderweitig belegt. |
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• |
Zahlreiche Mitglieder sind zu diesem Termin verhindert. |
Liegt kein wichtiger Grund vor, muss die Versammlung termingerecht stattfinden!
Das gilt mit Blick auf die Einladungsfrist
Gibt die Satzung eine bestimmte Einladungsfrist vor, sind Sie als Vorstand hieran gebunden. Sieht die Satzung vor, dass die Einladung „schriftlich drei Wochen vorher“ zu erfolgen hat, muss diese
dann auch tatsächlich drei Wochen vorher bei den Mitgliedern sein und nicht etwa erst dann abgeschickt werden.
Das heißt: Für die Berechnung der Ladungsfrist gilt als Stichtag der Zeitpunkt, an dem die Einladung dem Mitglied zugeht. Bei E-Mail-Einladungen ist das der Tag der Absendung. Bei Einladung per
Post rechnen Sie zwei Postlauftage hinzu, denn maßgeblich ist, wann die Einladung im Briefkasten ist.
• |
Gibt die Satzung keine Regelung vor, gelten zwei Wochen als ausreichend. Ist Ihr Verein bundesweit tätig und viele Mitglieder müssen aus anderen Städten oder Bundesländern anreisen, sollten Sie vier Wochen vorher einladen. |
|
XXIV. Hilfe, wir müssen einen Notvorstand bestellen! Wie funktioniert das in der Praxis?
Leider habe ich Anrufe wie diesen im letzten Jahr gleich mehrfach gehört. Offensichtlich wird es immer schwerer, Menschen dazu zu bewegen, den Verein nicht nur als Anbieter von willkommenen Leistungen zu sehen, sondern sich auch für den Verein zu engagieren. Für Ihren Fall empfehle ich zunächst einen Blick in die Satzung: Ist dort geregelt, dass der amtierende Vorstand bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt bleibt, könnten Sie und Ihre Vorstandskollegen vielleicht einen Kompromiss schließen, der so aussieht:
• |
Sie bieten an, den Verein noch für zwei weitere Monate zu führen. |
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• |
Gleichzeitig beschließt die Mitgliederversammlung, dass in ca. zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet, mit dem einzigen Ziel, einen neuen Vorstand zu wählen. |
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Gelingt dies nicht, wird ein Notvorstand bestellt. |
So ist ein wenig Zeit gewonnen, um bei den infrage kommenden Kandidaten noch weitere Überzeugungsarbeit zu leisten.
Wichtig: An die gerichtliche Bestellung eines Notvorstands ist nur dann zu denken, wenn es sich um einen dringenden Fall handelt. Das wäre in diesem Fall aber gegeben. Denn Sie haben ja
bereits alles probiert, um die Situation doch noch abzuwenden.
Wo wird der Notvorstand beantragt?
Für die Bestellung des Notvorstands ist das Gericht zuständig, bei dem Ihr Verein im Vereinsregister eingetragen ist. Die Entscheidung trifft allerdings nicht ein Richter, sondern ein
Rechtspfleger. Da aber das Gericht nur auf einen entsprechenden Antrag hin tätig wird, müssen Sie, ein anderes ehemaliges Vorstandsmitglied oder auch eines der Mitglieder aktiv werden. Hierfür
gibt es keine Rechtsvorschrift. Jeder, der irgendwie betroffen ist (also auch ein Gläubiger des Vereins), kann den Antrag stellen. Dies aber muss schriftlich erfolgen! Das heißt: Der Antrag muss
schriftlich gestellt oder zu Protokoll des Gerichts erklärt werden. In dem Antrag wird auch dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstands gegeben sind. Wie Ihr Antrag
an das Registergericht aussehen könnte, zeigt das Musterschreiben unten.
Achtung: Gescheiterte Bemühungen müssen belegt werden
Häufig argumentiert das Amtsgericht so: Ein Notvorstand kann nicht bestellt werden, wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Lösung des Problems ausreicht. Das ist zum Beispiel dann der
Fall, wenn in einer ausreichenden Frist ein neuer Vorstand gewählt werden könnte. Es geht also nicht, dass der ausscheidende Vorstand meint, ein Nachfolger könne nicht gefunden werden, und er
darum das Amtsgericht um die Bestellung eines Notvorstands bittet. Sie müssen vielmehr tatsächlich belegen können, dass es erfolglose Wahlversuche gegeben hat.
MUSTERSCHREIBEN: Bestellung eines Notvorstands nach § 29
BGB |
XXV. Zuwendungsbestätigungen: Denken Sie unbedingt an diese eine, entscheidende Sache!
Eigentlich hatte es der Vorstand des gemeinnützigen Fußballvereins gut gemeint. Dieser hatte Vereinsmitgliedern
und deren Familienangehörigen, die auf die Erstattung von Fahrtkosten zu Spielen und Trainings verzichtet hatten, Zuwendungsbestätigungen ausgestellt. Den Zuwendungsbestätigungen lag ein
Vorstandsbeschluss zugrunde, nach dem diese Kosten „im Rahmen der zulässigen steuerlichen bzw. vereinsinternen Pauschalbeträge auf Antrag des Empfängers als Aufwandsspende bestätigt“ werden
können.
Doch dann passierte es …
Das Finanzamt hielt die Zuwendungsbestätigungen für grob fahrlässig unrichtig ausgestellt und erließ gegen den Verein einen Haftungsbescheid, denn der Vorstandsbeschluss habe keinen generellen
Anspruch auf Aufwendungsersatz vorgesehen und der Anspruch sei nur unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah dies genauso (Az. 6 K
9244/11)
Nach dem Wortlaut des § 10b Absatz 3 EStG muss der Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt sein. Ein Vorstandsbeschluss ist aber weder ein Vertrag noch
Teil der Satzung des Vereins. Ein Vorstandsbeschluss genügt daher nicht dem Wortlaut des Gesetzes.
Dem Wortlaut des Gesetzes nach muss der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen – zum Beispiel der Anspruch auf Fahrtkostenersatz – entweder in der Satzung oder in einem Vertrag zwischen dem
Verein und dem Spender geregelt sein. In der Regel sind einzelvertragliche Regelungen mit einzelnen Spendern sehr aufwendig und kaum praktikabel, da sie aus Beweisgründen immer schriftlich
erfasst werden müssen. Es wird daher von den Vereinen meist der Weg über die Satzung eingeschlagen, um schriftliche Einzelfallregelungen zu vermeiden.
Tipp:
In der Satzung kann entweder der konkrete Anspruch auf Aufwendungsersatz in bestimmten Fällen ausdrücklich geregelt werden oder es kann eine allgemeine Regelung aufgenommen werden, dass der
Anspruch auf Aufwendungsersatz in einer besonderen „Ordnung“ – zum Beispiel einer Reisekostenordnung – geregelt wird, die als Satzungsbestandteil gilt.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz muss den Mitgliedern außerdem – nachweisbar – bekannt sein. Das Bekanntmachen kann durch Rundschreiben oder Aushang erfolgen. Darüber hinaus muss hinreichend
erkennbar sein
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welcher Personenkreis (z. B. alle Mitglieder oder nur aktive Mitglieder; Helfer, auch wenn sie nicht Mitglied sind etc.) |
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unter welchen Voraussetzungen (z. B. Fahrten im eigenen Pkw; Zeitaufwand mehr als 60 Minuten), |
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einen Anspruch auf Ersatz von welchen Aufwendungen hat (z. B. Fahrtkosten, Unterbringungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Telefonkosten usw.) |
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• |
und in welcher Höhe der Anspruch besteht (z. B. in Höhe der Steuerpauschalen; in tatsächlich nachgewiesener Höhe; in Höhe eines genau festgesetzten Betrags). |
Achtung:
Eine Bestätigung für eine Aufwandsspende darf Ihr Verein außerdem nur ausstellen, wenn in der Vereinbarung oder der Satzung eine tatsächliche Erstattung – also eine Zahlung – vorgesehen ist.
Sieht die entsprechende Regelung nur die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung vor, ist das ein Vorabverzicht, der einen Spendenabzug grundsätzlich immer ausschließt. Heißt:
Die Regelung über die Erstattung von Aufwendungen muss dem Berechtigten zunächst immer eine Zahlung zusagen. Der Anspruchsberechtigte muss selbst entscheiden können, ob er die Zahlung will oder
auf die Erstattung in Geld verzichtet und eine Zuwendungsbestätigung erhält.
Vorsicht Falle:
Unklarheiten in den Vereinbarungen zum Aufwendungsersatz gehen zulasten des Vereins und erhöhen dessen Risiko für eine Spendenhaftung. Besonders kritisch sind Unklarheiten bei der Höhe des
Aufwendungsersatzes. Denn es liegt kein Vermögensopfer vor, auf das verzichtet werden kann, wenn die Höhe des Aufwendungsersatz gar nicht berechnet werden kann (BFH, XI R 23/06).
XXVI. Tatsächlichen Geschäftsführung“ - warum ist das Thema für Vereinsvorsitzende
so gefährlich?
Ist ein Verein erst einmal als gemeinnützig anerkannt, kommt das Thema „tatsächliche Geschäftsführung“ ins Spiel.
Der Fiskus sagt: Die tatsächliche Geschäftsführung muss mit der Satzung Ihres Vereins übereinstimmen. Im Klartext heißt das:
Ihr Verein muss sich nach außen so präsentieren, dass die Zwecke, für die er die Gemeinnützigkeit erlangt hat, auch tatsächlich im Vordergrund seines Handelns stehen. Das heißt auch:
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, darf eine gemeinnützige Einrichtung nur in begrenztem Umfang betreiben. Andernfalls gefährdet das die Gemeinnützigkeit.
„Früher“ wandte der Fiskus hierzu die sogenannte Geprägetheorie an. Er nahm eine Gewichtung zwischen den steuerbegünstigten (gemeinnützig anerkannten) Aktivitäten des Vereins und denen, die dem
nicht gemeinnützigen Bereich (z.B. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) zugeordnet werden. „Wie viele Ressourcen werden hierfür im Verein aufgewandt“ war die Frage, die sich der Fiskus hierbei
stellte.
Das Argument des Fiskus:
Ein Verein kann nicht gemeinnützig sein, wenn seine Tätigkeit überwiegend darin besteht, durch steuerlich nicht begünstigte wirtschaftliche Tätigkeiten Mittel zu erwirtschaften - auch wenn sie
diese Mittel ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke verwendet.
Diese Geprägetheorie hat der Fiskus 2012 verworfen. Zwar hält es weiter an der Auffassung fest, dass die nicht begünstigte wirtschaftliche Betätigung nicht zum Hauptzweck werden darf. Entscheiden
ist aber nun die Mittelverwendung. Im Fiskus-Deutsch heißt das so schön:
„Die Vermögensverwaltung sowie die Unterhaltung eines Nicht-Zweckbetriebs sind aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts nur dann unschädlich, wenn sie um des steuerbegünstigten Zwecks willen
erfolgen, indem sie z. B. der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der steuerbegünstigten Aufgabe dienen."
Doch wie prüft der Fiskus, ob Ihre tatsächliche Geschäftsführung auch tatsächlich diesen Vorgaben entspricht?
Ganz einfach: Indem er sagt, dass die Geschäftsführung „den steuerlichen Erfordernissen“ entspricht. Das heißt: Ihr Verein muss ordnungsgemäße Aufzeichnungen führen. So will es § 63 Abs. 3 der
Abgabenordnung. Dazu gehören:
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Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, |
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Tätigkeitsbericht, |
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Vermögensübersicht |
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Nachweise über Bildung und Entwicklung der Rücklagen. |
Mein dringender Rat:
Achten Sie deshalb im Rechenschaftsbericht darauf, dass die als gemeinnützig anerkannten Aktivitäten im Vordergrund stehen – und nicht etwa wirtschaftliche Erfolge im nicht gemeinnützigen
Bereich. Natürlich gehören diese auch in den Rechenschaftsbericht – aber das Hauptaugenmerk sollte auf den Aktivitäten liegen, die der unmittelbaren Zweckverfolgung des Vereins dienen. Damit sind
Sie schon ein gutes Stück weit auf der sicheren Seite.
XXVII. Unsere Beiträge sind gestaffelt: Ist das ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?
|
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll die Grundlage für ein gleichberechtigtes und benachteiligungsfreies Miteinander in der Arbeitswelt, im Waren- und Dienstleistungssektor, im Sozialschutz und in der Bildung gewährleisten. Es verbietet Benachteiligungen aufgrund:
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einer Behinderung, |
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des Geschlechts, |
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des Lebensalters, |
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der Religion, |
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rassistischer oder ethnischer Zuschreibungen |
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oder der sexuellen Identität. |
Es greift also bei der Beitragsfrage nicht unbedingt. Natürlich ist es grundsätzlich richtig, alle
Mitglieder gleich zu behandeln. Das aber heißt nur, dass einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen im Verein nicht willkürlich oder sachfremd bevorzugt oder benachteiligt
werden dürfen.
Beispiel für eine unerlaubte Gleichbehandlung:
Deutsche Mitglieder zahlen 50 Prozent weniger Beiträge als Mitglieder mit Migrationshintergrund.
Eine soziale Komponente darf aber selbstverständlich bei der Beitragsgestaltung berücksichtigt werden. Genau das ist ja auch der Grund dafür, dass viele Vereine, beispielsweise
Sport-, Musik- und Kulturvereine, gestaffelte Beiträge anbieten. Im Klartext heißt das: Es ist Ihrem Verein selbstverständlich auch weiterhin erlaubt, für Erwachsene
und Jugendliche unterschiedlich hohe Beiträge festzulegen. Das gilt sogar in Bezug auf Singles und Familien, in Bezug auf Rentner und Erwerbstätige und natürlich auch für
die Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Mitgliedern.
PRAXIS-TIPP: Natürlich ist Ihr Verein auch frei darin, für eine "Probemitgliedschaft“ (Schnuppermitgliedschaft) einen anderen Beitrag zu verlangen als für eine
ordentliche Mitgliedschaft.
Fazit:
Bei der Beitragsgestaltung empfiehlt es sich sogar, auf soziale Komponenten und Belange der Mitgliederbindung und -gewinnung Rücksicht zu nehmen. Das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz steht Ihnen hierbei nicht im Weg. Wichtig ist, dass es einen nachvollziehbaren Grund für die „Ungleichbehandlung“ gibt.
XXVIII. Musterformulierungen für das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
Sie können beispielsweise in der Satzung regeln, dass ein Vorstandsmitglied über seine Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt bleibt. Dadurch verhindern Sie, dass der Verein
handlungsunfähig wird, weil die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds abgelaufen ist, ein Nachfolger aber nicht bereitsteht.
MUSTERFORMULIERUNG
Das jeweils amtierende Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger bestellt worden ist.
Den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, regeln Sie so:
MUSTERFORMULIERUNG
Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, so bestimmt der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder (Alternativen: der Abteilungsleiter bzw. Spartenleiter, der Ehrenmitglieder etc.) einen Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied. Die Amtszeit des so bestimmten Vorstandsmitglieds endet mit der ursprünglichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds (Alternative: der nächsten Mitgliederversammlung).
Wenn sich keine ausreichende Zahl von Vorstandsmitgliedern finden lässt, steht schnell die Frage im Raum, ob eine
Person mehrere Vorstandsämter gleichzeitig – also in Personalunion – ausüben kann.
Beispiel: Auf der Mitgliederversammlung des Angelvereins „Petri Heil Musterstadt e. V.“ findet sich niemand, der für das Amt des Schriftführers kandidieren will. Der zweite Vorsitzende
überlegt nun, ob er dieses Amt zusätzlich übernehmen kann.
Ob eine solche Personalunion zulässig ist, ist umstritten. Es gibt unterschiedliche Auffassungen dazu, ob eine Personalunion im Vorstand nur möglich ist, wenn sie in der Satzung ausdrücklich
erlaubt ist, oder ob sie möglich ist, solange sie nicht durch Satzungsbestimmungen verboten ist. Zuletzt hat das Oberlandesgericht Hamm in einem solchen Fall entschieden und sich der zweiten,
vorherrschenden Auffassung angeschlossen (OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2010, Az. I-15 W 286/10). Personalunion ist demnach zulässig, solange die Satzung sie nicht verbietet. Im obigen Beispiel
müsste der Vorsitzende also zunächst die Satzung des Vereins prüfen. In der Regel ist die Personalunion in Vereinssatzungen zumindest nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Ein Ausschluss der Personalunion kann aber entweder ausdrücklich („Personalunion ist ausgeschlossen“ o. Ä.) oder auch dadurch erfolgen, dass neben der Benennung der einzelnen Positionen im
Vorstand auch die Zahl der Vorstandsmitglieder angegeben ist. So würde eine Satzungsformulierung wie: „Der gesetzliche Vorstand besteht aus drei Personen, dem ersten Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart“, eine Personalunion ausschließen, da „drei“ konkret angegeben ist.
PRAXIS-TIPP: Auch wenn eine Personalunion rechtlich oftmals zulässig ist, sollten Sie von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch machen. Denn wenn Sie zwei (oder noch mehr
Positionen) im Vorstand übernehmen, sind Sie auch dafür verantwortlich, dass Sie diese Aufgaben sorgfältig und vollständig erfüllen. Das Argument: „Ich hatte nicht so viel Zeit, da ich ja
schließlich zwei Ämter im Vorstand bekleide“, greift rechtlich nicht
5 Tipps, mit denen die nächste Satzungsänderung leichter durchkommt
Möchte oder muss Ihr Verein seine Satzung ändern, sind Diskussionen in der Mitgliederversammlung quasi
vorprogrammiert. Wichtig ist es deshalb schon im Vorfeld (mit der Einladung), den Gegenstand der Satzungsänderung so genau wie möglich zu bezeichnen, damit die Mitglieder allein schon
anhand der Einladung über ihre Teilnahme an der Mitgliederversammlung entscheiden können.
Tipp:
Es ist aber nicht erforderlich, schon den Wortlaut der geplanten Regelungen in der Einladung auszuführen.
Meine Empfehlung:
Da eine Satzungsänderung immer im Vereinsregister einzutragen ist und Sie sich mehrere Anläufe sparen wollen, prüfen Sie am besten vor der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung die
geplanten Änderungen und die bisherige Satzung anhand der folgenden Fragen:
• |
Enthält die bestehende Satzung Bestimmungen, die die komplette Änderung der Satzung oder die Änderung bestimmter Regelungen verbieten? (Das Ergebnis dieser Prüfung bestimmt die Zulässigkeit und den Umfang der zulässigen Satzungsänderungen. |
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• |
Welche Regelungen müssen lediglich redaktionell überarbeitet werden (z. B. um eine bessere Verständlichkeit zu erreichen)? |
Tipp: Kennzeichnen Sie in dem der Beschlussfassung zugrunde zu legenden Satzungstext die Stellen, die lediglich redaktionell geändert werden, z. B. durch Kursivschrift.
• |
Welche Regelungen der Satzung müssen inhaltlich überarbeitet werden? |
Tipp: Kennzeichnen Sie in dem der Beschlussfassung zugrunde zu legenden Satzungstext die Stellen, die inhaltlich geändert werden, z. B. durch Fettdruck.
• |
Welche Regelungen der aktuellen Satzung sollen / müssen gestrichen werden? |
Tipp: Kennzeichnen Sie in dem der Beschlussfassung zugrunde zu legenden Satzungstext die Stellen, die ersatzlos entfallen sollen, z. B. durch Durchstreichen.
• |
Welche Regelungen müssen ergänzt werden, z. B. aufgrund von Gesetzesänderungen? |
Tipp: Kennzeichnen Sie in dem der Beschlussfassung zugrunde zu legenden Satzungstext die Stellen, die neu eingefügt werden, z. B. durch den Zusatz: „neu“.
• |
Zu welchen Regelungen liegen konkrete Anträge von Mitgliedern zur Änderung vor? |
Tipp: Kennzeichen Sie diese Stellen in dem der Beschlussfassung zugrunde zu legenden Satzungstext ebenfalls durch einen Zusatz, z. B: Antrag eines Mitglieds.
Haben Sie anhand dieser Fragen die notwendigen Änderungen ermittelt, erfassen Sie den Satzungstext insgesamt (was immer besser ist, wenn es mengenmäßig viele Änderungen gibt) oder nur die neuen
Passagen (was genügt, wenn nur eine oder zwei Regelungen in der Satzung zu ändern sind) – und natürlich denken Sie auch an die entsprechenden Tischvorlagen in der Versammlung.
XXIX. Regelverstöße bei den Alten Herren – wann wird´s teuer?
Leider lassen sich im Wettkampfsport Verletzungen durch gegnerische Spieler nicht immer vermeiden. „Alte Herren“
bedeutet dabei nicht, dass es bei den Spielen nicht leidenschaftlich und körperbetont zugeht. Wird es zu hart und kommt es deshalb zu Verletzungen, kann es aber auch für die Spieler selbst teuer
werden. Und es gibt auch Auswirkungen auf Ihre Arbeit als Vereinsvorstand. Erfahren Sie jetzt, welche Grundsätze in solchen Fällen gelten.
Die Rechtsprechung beschäftigt sich immer wieder mit solchen Fragen. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es zu Verletzungen bei einem Fußballspiel der Alten
Herren kam (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.7.2015, 3 U 382/15).
Der Praxisfall: Bei einem Freundschaftsspiel zwischen 2 Altherrenmannschaft wollte der Kläger einen vom gegnerischen Torwart abgewehrten Ball auf dessen Tor köpfen. Ein Spieler der
Gegenmannschaft wollte den Ball zeitgleich wegschlagen und traf bei seinem Tritt nach dem Ball den Kläger in das Gesicht. Der Kläger wurde schwer verletzt und konnte deshalb u. a. seinen Beruf
zeitweise nicht ausüben. Gegenseitig warf man sich vor, die Regeln nicht eingehalten zu haben. Klären ließ sich das nicht genau.
Die Entscheidung: Kein Geld! Das lag aber nur daran, dass der Verletzte ein schuldhaftes Verhalten des Gegenspielers nicht ausreichend nachweisen konnte. Viel interessanter sind die
Grundsätze, die die OLG-Richter zur Haftung in solchen Fällen aufgestellt haben.
Und die sollten Sie bei entsprechenden Fragen Ihrer Vereinsmitglieder parat haben.
Ähnliches wurde für den Frauenfußball entschieden. Nach Auffassung des OLG Hamm hat eine Spielerin keinen Schadensersatzanspruch gegen eine gegnerische Spielerin, wenn sie sich im Rahmen eines im
Kampf um den Ball geführten, üblichen Zweikampfs verletzt (OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2016, 9 U 138/16).
4 Praxistipps für Sie als Vereinsvorstand:
1. Fallen Spieler durch besonders aggressives oder gar unfaires Spiel auf, weisen Sie auf das Haftungsrisiko hin. Zunächst ist eine allgemeine Schulung aller Spieler sinnvoll. Hilft das nichts,
knöpfen Sie sich die betreffenden Spieler einzeln und persönlich vor.
2. Ziehen Sie Spieler notfalls aus dem Verkehr, wenn es in einem Spiel – vielleicht auch emotional begründet – zu heiß hergeht. Das dient dem Schutz des Vereins, des Gegners und nicht zuletzt
auch dem Schutz Ihres Spielers.
3. Schützen Sie das Image Ihres Vereins. Presseberichte über brutale Spieler erschweren die Mitgliederwerbung außerordentlich.
4. Regen Sie an, dass Spieler ihre private Haftpflichtversicherung überprüfen, ob diese Trainings- und/oder Wettkampfunfälle absichert. Das ist bei den verschiedenen Versicherungsgesellschaften
teilweise nicht der Fall, sollte aber sicherheitshalber so sein.. Der Verein ist in aller Regel über die Versicherungen der Landessportbünde haftpflichtversichert.
4 Grundsätze für die Haftung bei Verletzungen durch Gegenspieler im Freizeitsport |
1. Beim Fußballsport ist eine Haftung für Verletzungen gegeben, wenn ein schuldhafter Regelverstoß zu einer Verletzung führt. Wegen der beim Fußballspiel im Kampf um den Ball unvermeidlichen körperlichen Einwirkung auf den Gegner ist ein Schuldvorwurf auch bei objektivem Regelverstoß erst dann berechtigt, wenn die durch den Spielzweck gebotene Härte die Grenze zur Unfairness überschreitet. |
2. Bei einem Tritt in Richtung des Kopfes eines Gegenspielers sind höhere Anforderungen an das Fairnessgebot und die erforderliche Sorgfalt zu stellen. Eine Schadensersatzpflicht kann aber nur angenommen werden, wenn das Gericht im Einzelfall davon überzeugt ist, dass die Grenze zur Unfairness überschrit- ten ist. |
3. Eine die Haftung auslösende gravierende Regelwidrigkeit scheidet in der Regel aus, wenn eine realistische Chance bestand, den Ball zu erreichen. |
4. Ob das Verhalten des schädigenden Spielers die Grenze zur Unfairness überschreitet, kann nur aus der Sicht des Augenblicks beurteilt werden und nicht danach, welche Folgen entstanden sind. |
Ausdrücklich entschieden wurde dies für Fußball, die Grundsätze sind aber auf andere ähnlich gelagerte Sportarten (wie Handball, Basketball usw.) übertragbar.
XXX: Umlagen im Verein: So einfach machen Sie Ihre
Satzung sattelfest
Mit den Mitgliedsbeiträgen decken viele Vereine die allgemeinen Kosten des Vereins ab. Doch gelegentlich stehen größere Investitionen an, die nicht aus den „normalen“ Einnahmen gedeckt werden
können. Ein nahezu klassischer Fall ist die Finanzierung eines größeren oder großen Projekts, wie beispielsweise der Bau eines Vereinsheims. Hinzu kommt: Oftmals werden Zuschüsse der
öffentlichen Hand davon abhängig gemacht, dass sich der Verein in einem bestimmten Umfang selbst an den Investitionskosten beteiligt. Auch diese Voraussetzung für den Zuschuss ist meist nur
dadurch zu erfüllen, dass die Mitglieder eine Umlage leisten.
Nun liegt es in der Natur der Sache, dass in der Regel nicht vorhersehbar ist, ob eine Umlage erforderlich wird. Deshalb lassen sich die Einzelheiten verständlicherweise auch nicht in der
Beitragsordnung regeln. Das wäre auch nicht sinnvoll. Aber:
Ein Verein tut gut daran, wenn er sich zumindest die Möglichkeit vorbehält, eine Umlage zu erheben. Dies ist aber nur dann möglich, wenn in der Satzung eine entsprechende Regelung vorhanden ist.
Die einfache Regel lautet nämlich:
Ohne Satzungsgrundlage keine Umlage.
Vorsicht Falle:
Ist in der Satzung Ihres Vereins lediglich geregelt, dass die Mitglieder periodisch wiederkehrende Leistungen zu erbringen haben, bietet sie keine Ermächtigungsgrundlage für den Beschluss einer
Umlage.
Doch wie sieht eine rechtssichere Satzungsregelung aus?
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden.
Doch Achtung:
Es empfiehlt sich, die maximal zulässige Höhe der Umlage in einem Vielfachen des Jahresbeitrags auszudrücken. Die Rechtsprechung verlangt, dass Mitglieder wissen, was auf sie zukommen kann.
Deshalb muss eine Obergrenze genannt werden. Der Bundesfinanzhof hält eine Umlage in einer Höhe bis zum Sechsfachen des Jahresbeitrags noch für zumutbar.
So könnte Ihre Satzungsregelung aussehen:
Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über
die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.