Vereinsrecht

 Liebe Vereinsvorsitzende, lieber Vereinsvorsitzender,
„Jede Sache hat ein Aber“, hat schon der berühmte Dichter Johann Wolfgang von Goethe einst gesagt. Und ich bin mir sicher: Wenn Sie an die vielen Regelungen zum Vereinsrecht denken, stimmen Sie diesen Worten mit einem tiefen Seufzer zu. Im Einzelfall entscheiden nun mal die Details, was rechtens ist und was nicht. Und wenn Sie nicht gerade ein ausgewiesener Vereinsrechtsexperte sind, ist es für Sie als Vereinsvorstand eine immense Herausforderung, über alle Einzelheiten Bescheid zu wissen.

 

Eine Zusammenstellung von Verpflichtungen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit sind unter der Rubrik „Vereinsrecht“ auf unserer Internetplattform veröffentlicht.

 

I.  Ehrenamtspauschale und Vergütung an den Vorstand:

    Was können Sie im Verein wirklich zahlen?
Frage: Die ständigen Neuregelungen bei der Vergütung für ehrenamtlich tätige Personen haben uns jetzt etwas verwirrt. Der Vorstand unseres gemeinnützigen Fischervereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinen beiden Vertretern, dem ersten Kassierer, dem ersten Schriftführer, dem Hauptgewässerwart und dem 1. Gewässerschutzbeauftragten. Außerdem gibt es einem erweiterten Vorstand bestehend aus dem Jugendwart, dem 2. Kassierer und einigen anderen Funktionsträgern.
Wir haben vor, die Zeitaufwände der einzelnen Funktionsträger nach einer Art Stundenschreibung anzuerkennen; zum Beispiel pro geleistete Stunde € 1 bis max. € 720,00 pro Jahr. Dürfen wir das überhaupt und wenn ja, dann für alle Personen oder nur für die Mitglieder des Vorstandes?
Die Antwort: Wie so oft im Vereinsleben kommt es entscheidend auf die Regelungen in Ihrer Satzung an. Auf der gesetzlichen Seite sind bei Vergütungszahlungen in Vereinen zivilrechtliche und steuerrechtliche Aspekte zu beachten:

 

 

Die zum 01.01.2015 in Kraft getretene Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB („Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig“) bezieht sich nur auf Zahlungen an die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB (gesetzlicher Vorstand, eingetragen im Vereinsregister). Die Regelung gilt für alle Vereine, unabhängig von der Frage der Gemeinnützigkeit.

Ohne ausdrückliche Satzungsregelung, dass der Vorstand eine Vergütung (= jede Bezahlung für eingesetzte Zeit) erhalten darf, ist die Zahlung von Vergütungen zivilrechtlich damit unzulässig. Werden trotzdem Zahlungen an die Vorstandsmitglieder geleistet, so hat das drei zivilrechtliche und eine strafrechtliche Folge:

a.      Die Zahlungen erfolgen ohne Rechtsgrund, können also durch einen (nachfolgenden) Vorstand zurückgefordert werden.

b.      Die Personen, die die Zahlungen veranlasst haben, machen sich dem Verein gegenüber schadensersatzpflichtig.

c.       Die Personen, die die Zahlungen veranlasst haben, machen sich unter Umständen wegen Untreue strafbar (§ 266 StGB).
 

Das betrifft aber nur Zahlungen an Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes. Davon ausgehend, dass die Mitglieder Ihres erweiterten Vorstandes nicht vertretungsberechtigt und also nicht in das Vereinsregister eingetragen sind, dürfen zivilrechtlich grundsätzlich Zahlungen an diese Personen erfolgen, solange die Satzung das nicht anders regelt. 

 

 

Bei gemeinnützigen Vereinen kommt aber noch die steuerrechtliche Seite hinzu. Ohne Satzungsgrundlage dürfen in gemeinnützigen Vereinen auch steuerrechtlich keine Vergütungen (im obigen Sinne) an Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes gezahlt werden. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Die regelmäßig in den Satzungen enthaltene Aussage: „Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden“ ist keine satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder. Werden solche Zahlungen im gemeinnützigen Vereinen trotzdem gezahlt, ist die Gemeinnützigkeit massiv gefährdet und den Verantwortlichen drohen Schadensersatzansprüche des Vereins.

 

 

Die Regelung zum Ehrenamtsfreibetrag steht in § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz. Dort ist geregelt, wann in gemeinnützigen Vereinen Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit steuerfrei für den Empfänger sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Empfänger Mitglied des gesetzlichen Vorstandes (Vereinsregister) ist oder nicht.

 Schauen Sie in Ihre Satzung
Sie sollten zunächst prüfen, was in Ihrer Satzung zum Thema Vergütungen/Aufwandsentschädigen steht. Ist dort gar nichts geregelt, darf auch keine Vergütung an Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes für die Vereinsarbeit gezahlt werden. Zulässig – auch ohne Satzungsgrundlage – ist dann lediglich der Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen wie Reisekosten, Büromaterial usw.  

Ist in der Satzung geregelt, dass Vergütungen gezahlt werden dürfen, so prüfen Sie weiter, ob es Bestimmungen hinsichtlich des Personenkreises gibt. Es gibt Satzungen, die Vergütungszahlungen lediglich für die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes, nicht aber für Mitglieder anderer Gremien – zum Beispiel eines erweiterten oder Gesamtvorstandes - vorsehen. Es kommt hier auf den genauen Wortlaut der Satzung an.  
Bestimmt die Satzung, dass alle Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt werden, sollten Sie zur Sicherheit regeln, dass Vergütungen gezahlt werden können. Für Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes ist das ein absolutes Muss, für alle anderen zu empfehlen.
Bei allen Vergütungszahlungen, die ihr Verein leistet, ist immer zu berücksichtigen, dass die Höhe „angemessen“ sein muss. Sie muss also einem. Fremdvergleich standhalten. Der Verein darf mithin an Mitglieder für vergleichbare Leistungen nicht mehr zahlen als marktüblich an einen außenstehenden Dritten gezahlt wird. Wie hoch dieser Betrag ist, lässt sich nur im konkreten Einzelfall sagen. Ich gehe davon aus, dass der von Ihnen angesprochene Betrag in Höhe von 1 €/Stunde angemessen in diesem Sinne ist.

 II:   Kündigungsfristen für Mitglieder, die gehen wollen. Erlaubt oder verboten? Das ist hier die Frage ...
Nach § 58 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss die Satzung Ihres Vereins Bestimmungen über den Austritt der Mitglieder enthalten. Das ist also Pflicht. Auch wenn sich vielleicht so mancher Vereinsvorstand wünscht, dass Mitglieder, die mühsam gewonnen wurden, den Verein nie mehr verlassen können. Mehr noch:
Verbieten dürfen Sie den Austritt nicht, im Verein gibt es schließlich keine Zwangsmitgliedschaft. Das schreibt § 39 Abs. 1 BGB sogar ausdrücklich vor.
Aber:
Der Gesetzgeber gibt Ihrem Verein bei der Gestaltung der Austrittsregelungen relativ freie Hand. So enthält das BGB keine Formvorschriften für die Kündigungserklärung. Hier können Sie also frei schalten und walten. Zum Beispiel mit so einer Regelung:
Eine Kündigung ist zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich.
Übrigens:
Wenn die Satzung Ihres Vereins keine weiteren Vorgaben enthält, kann ein Mitglied seine Kündigung ohne Beachtung von Formvorschriften aussprechen, und das im wahrsten Sinne des Wortes: Auch eine mündliche Kündigung ist in einem solchen Fall möglich.
Tipp:
Der Streit darum, ob eine Äußerung als Kündigung zu verstehen ist und/oder wann diese ausgesprochen wurde, ist vorprogrammiert. Versuchen Sie daher, solche Regelungen zu vermeiden und Formvorgaben für die Kündigung in die Satzung aufzunehmen.
Kündigungsfrist nur bei Satzungsregelung!
Formulierungsbeispiel 2:
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Oder:
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Damit ist zunächst einmal jede tatsächlich schriftliche, also mit einer Unterschrift versehene Kündigung (§ 126 BGB) möglich.
Mit einer Schriftformklausel in der Satzung, laut der die Kündigung per E-Mail ausdrücklich möglich ist, sorgen Sie für hundertprozentige Klarheit.

So ist jeder Streit ausgeschlossen. Zum Beispiel so:
Die Kündigung hat schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) zu erfolgen.

Regelungen rund um die Jahreshauptversammlung, bei denen sich die Einschränkungen und Ausnahmen geradezu häufen! – Oder können Sie die folgenden 12 Streitfragen alle mit 100-prozentiger Sicherheit und ohne Wenn und Aber richtig beantworten?

 

1.

 

Haben Sie als Vereinsvorsitzender das Recht, den Termin für die Jahreshauptversammlung zu verlegen?

2.

Gibt es Vorgaben, zu welcher Uhrzeit eine Mitgliederversammlung beginnen sollte?

3.

Müssen Sie die Versammlungen immer am selben Ort abhalten?

4.

Müssen Sie zwingend eine Teilnehmerliste führen?

5.

Gibt es eine Vorschrift darüber, welche Angelegenheiten des Vereins in der Mitgliederversammlung zwingend besprochen werden müssen?

6.

Darf die Redezeit pro Beitrag begrenzt werden, um die Diskussion zu bestimmten Tagesordnungspunkten nicht ausarten zu lassen?

7.

Können Sie als Versammlungsleiter entscheiden, welches Mitglied Rederecht erhält?

8.

Dürfen Mitglieder, die nicht selbst teilnehmen können, anderen Personen Stimmvollmacht erteilen?

9.

Wie ist das Stimmrecht bei minderjährigen Mitgliedern geregelt?

10.

Ist es zulässig, den Vorstand von fünf auf drei Personen zu verkleinern und auf der nächsten Jahreshauptversammlung auch nur noch diese drei Posten zu besetzen?

11.

Wie wird über die Entlastung des Vorstands abgestimmt – insgesamt oder für jedes Vorstandsmitglied gesondert?

12.

Wenn die Wogen auf der Versammlung allzu hoch schlagen: Dürfen Sie die Versammlung abbrechen?

 

III.   Aufwandsspende und Rückspende
Nachdem man festgestellt hat, dass man mit Vorgaben für Aufwands- und Rückspenden wohl doch etwas über das Ziel hinausgeschossen ist, sind nun Vereinfachungen geplant. Das teilt das Finanzministerium Rheinland-Pfalz mit.

Mit Schreiben vom 25.11.2014 (Az. IV C 4 - S 2223/07/0010 :005) hatte der Fiskus für Rückspenden festgelegt, dass diese ausdrücklich im Rahmen einer Verzichtserklärung deklariert werden müssen. Nicht nur das: Der Spender muss seinen Verzicht innerhalb von 3 Monaten erklären. Diese 3-Monats-Frist soll für regelmäßigen Tätigkeiten (z.B. Übungsleiter  oder Vorstand, der Ehrenamtspauschale erhält)  auf eine Jahresfrist ersetzt werden.

 

IV.  Ab 25.5.2018 ist mit Blick auf das Thema Datenschutz im Verein alle, wirklich alles anders. Denn an diesem Tag tritt die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft und stellt Sie als Vorstand vor große Herausforderungen rund um das Thema Datensicherheit! Übergangsfrist: keine. Und die Strafen bei Datenschutzverstößen im Verein sind drastisch. 50.000 Euro und mehr bedrohen die Existenz selbst kleinster Vereine.

 

Vorstände, die jetzt nicht handeln, spielen mit dem Feuer und riskieren ALLES!

Das sind die Fakten, an denen rund um die EU-Datenschutz-Grundverordnung DSVGO kein Verein vorbeikommt.
Die Verordnung bezieht sich auf alle personenbezogenen Daten. Daten also, die Auskunft geben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse eines Menschen, in Ihrem Verein also Ihrer Mitglieder, Spender, Gönnern usw.
So wissen wir beispielsweise, wann jemand in den Verein eingetreten ist, wo er wohnt, wie und wo er erreichbar ist, an welchen Veranstaltungen er teilgenommen und welche Angebote des Vereins er bislang genutzt hat usw. 
All das sind personenbezogene Daten, die der Gesetzgeber für besonders schützenswert hält – und deshalb diejenigen, die solche Daten erheben und speichern, besonders in die Pflicht nimmt.

Meine Empfehlung:
Gehen Sie mit Ihren Vorstandskollegen KURZFRISTIG durch, wo überall im Verein Daten anfallen und erhoben werden – und auch, wer alles auf diese Daten Zugriff hat. Machen Sie ein Ablaufdiagramm – zum Beispiel wenn es um die Frage geht, wann, wie und von wem Mitgliederdaten nach Eingang des Aufnahmeantrags erfasst, gespeichert und später bearbeitet werden – und von wem. Notieren Sie auch, wer welche Zugriffsrechte hat und wie die Daten (z.B. durch wechselnde Passwörter) geschützt werden.
Diese Arbeit bleibt Ihnen so oder so nicht erspart, da Mitglieder Auskunft darüber verlangen dürfen, welche Daten über sie gespeichert werden und wie – und wer Zugriff auf diese Daten hat.

 Tipp:
Nutzen Sie diese Aufstellung, die Sie gemeinsam im Vorstand erarbeiten, um „aufzuräumen“ und die Abläufe zu straffen. Nur wenige Personen wie möglich sollen Zugriff auf personenbezogene Daten haben – und es ist sicherlich nicht erforderlich, dass alle Vorstandsmitglieder auf alle Daten immer zugreifen können.
Um es klar zu sagen:
Mit der DSGVO werden die Rechte Betroffener deutlich gestärkt. Die DSGVO betont ausdrücklich das Recht des Betroffenen auf Auskunft. Er muss darüber informiert werden, in welchem Umfang Daten von ihm gespeichert sind.
So haben Betroffene ein Recht auf Auskunft über die über sie gespeicherten Daten. Zudem steht Betroffenen das Recht auf kostenlose Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten zu. Stellt ein Mitglied fest, dass die gespeicherten Daten nicht korrekt sind, hat es ein Recht auf Berichtigung (beispielsweise Namensänderung).
Und nicht vergessen:
Der Datenschutz bezieht sich auf das

       -        Erheben

        -        Speichern

        -        Verändern

        -        Übermitteln

         -        Sperren

-        Löschen

-        Nutze

Von Daten. 

 

 

 V.  Förderung der Allgemeinheit – was heißt das eigentlich für Ihren Verein?

 

Möchte ein Verein gemeinnützig sein (und es bleiben), muss er bestimmte Anforderungen erfüllen. Eine davon findet sich in § 52 der Abgabenordnung (AO):
 
Demnach ist die Förderung der Allgemeinheit eine der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit. Nicht möglich ist es daher, einen gemeinnützigen Verein zu gründen, der als Mitglieder zum Beispiel nur die Mitglieder einer Familie oder die Arbeitnehmer eines Unternehmens fördern will.
 
Die Allgemeinheit fördert ein Verein aber dann, wenn die Fördertätigkeit Ihres Vereins nicht nur einem kleinen begrenzten Personenkreis zugutekommt. Selbstlos handeln wiederum bedeutet: Ihr Verein muss uneigennützig tätig sein. Sie dürfen zwar ein gewisses Maß an Eigeninteresse an den Tag legen, die Verfolgung von überwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen ist jedoch nicht begünstigt.
 
Ebenfalls wichtig: Das Kriterium der Ausschließlichkeit

Das heißt: Sie dürfen nur den in der Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zweck mit der Tätigkeit des Vereins verfolgen. Eine eventuelle wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins muss von untergeordneter Bedeutung sein und darf nicht in der Satzung als Vereinszweck stehen.
 
Und nicht zu vergessen: Unmittelbarkeit und Selbstlosigkeit

Ihr gemeinnütziger Verein muss seine steuerbegünstigten gemeinnützigen Ziele unmittelbar selbst verwirklichen. Sie müssen die Ziele in eigenem Namen verfolgen und dürfen nicht andere Vereine, die gleiche Zwecke verfolgen, damit beauftragen, auch Ihr Vereinsziel zu fördern.
 
Selbstlosigkeit
Ihr Verein muss uneigennützig tätig sein. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Last not least: Vermögensbindung

Vereinnahmte Mittel müssen zeitnah für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
 
Wenn sie nun auf den aktuellen Fall „Tafel Essen“ einen Blick werfen wird deutlich: dadurch, dass es einen vorübergehenden Aufnahmestopp für die bestimmte Begünstigte gibt, gefährdet der Verein seine Gemeinnützigkeit nicht, solange er die anderen hier genannten Kriterien auch weiterhin erfüllt. So einfach ist das.
 

 

 

 

 VI.  „Müssen wir Übungsleiter weiterbezahlen, wenn sie krank sind?“

 
Ihr Experte Heiko Klages antwortet: 
Ja, hat er. 450-Euro-Kräfte (Minijobber) gelten als normale Arbeitnehmer. Oft ist unbekannt, dass sie daher auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Urlaub usw. haben. Sie müssen also das Entgelt für die Trainingsstunden weiterzahlen, die er nur wegen der Krankheit nicht leisten konnte.

In diesen Fällen besteht kein Anspruch

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht aber erst dann, wenn der Trainer vier Wochen bei Ihnen beschäftigt ist. Vorher hat er nur einen Anspruch auf Krankengeld gegen seine Krankenkasse. Und es gibt kein Geld, wenn er die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat, z.B. weil er wegen eines alkoholbedingten Verkehrsunfall ausgefallen ist.

So kriegen Sie garantiert Ihr Geld wieder

Von der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See erhalten Sie 80 % der gezahlten Entgeltfortzahlungskosten auf Antrag zurück. Grundsätzlich sind Anträge elektronisch zu übermitteln. 

Entweder erledigt das bereits ihr Lohnabrechnungsprogramm oder Sie nutzen dazu die kostenlose Software sv.net, die Sie von der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH,
www.itsg.de) erhalten.

Wenn ein Dritter für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich ist, muss er Ihren Verein die geleistete Entgeltfortzahlung erstatten. Die dazu notwendigen Daten muss Ihr Trainer dem Verein nennen, also z.B. die Adresse eines Unfallverursachers.
 

 

WICHTIG: Wenn Ihr Verein im Vorjahr für mindestens 8 Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat, nimmt er automatisch an der sogenannten Umlagekasse U1 teil. Geregelt ist das Ganze im Aufwendungsausgleichgesetz. Der Beitragssatz für die U1 ist für das Jahr 2017 gerade gesenkt worden und beträgt jetzt 0,9 %. Sie führen diesen Beitrag regelmäßig mit den anderen Beiträgen für Minijobber ab.

 

Das gilt für selbstständige Trainer
Anders ist es für Trainer, die für Ihren Verein auf selbstständiger Basis tätig sind. Diese haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Lassen Sie sich auch aus Kulanz nicht dazu verführen, ihnen die wegen Krankheit ausgefallene Zeit zu bezahlen. Einmal davon abgesehen, dass dies keine ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel ist, ist das aus einem weiteren Grund gefährlich. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein Indiz dafür, dass Ihr selbstständiger Trainer gar nicht selbstständig ist. Fällt das bei einer Prüfung der Sozialversicherungsträger auf, drohen dem Verein Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen.

 

 

 VII.  Vorstandstätigkeit und gleichzeitig Job im Verein: Geht das?“

 

Nicht jede Aufgabe im Verein kann und muss ehrenamtlich und unentgeltlich erledigt werden. So kann der Vorstand durchaus eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten. Der Klassiker: Der Vorstand erhält die Ehrenamtspauschale. Doch auch eine angemessene Vergütung ist möglich, sofern die Satzung diese Möglichkeit ausdrücklich einräumt.

Tatsächlich ist es ebenso zulässig, dass Sie neben der ehrenamtlichen Tätigkeit auch bezahlte Tätigkeiten für Ihren Verein übernehmen. Das kann entweder in der Form geschehen, dass der Verein mit Ihnen einen Arbeitsvertrag schließt, oder dadurch, dass er Sie auf selbstständiger Basis beauftragt. Doch Achtung: Vorstandsamt und bezahlte Tätigkeit müssen klar voneinander getrennt sein.

Beispiel: Rainer Vogt, der erste Vorsitzende des Judoclubs Musterhausen e. V., arbeitet neben seiner ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit als Trainer für die Ligamannschaft des Vereins. Hierzu hat er mit dem Verein einen Vertrag als Minijobber geschlossen. Der Verein hat darüber hinaus Vorstandsmitglied Baumeister, der freiberuflich Architekt ist, mit der Planung des Neubaus des Vereinsheims beauftragt und mit ihm einen entsprechenden Vertrag geschlossen.

Die Folge: Hier sind die Aufgaben klar getrennt. Es wird deutlich, dass die zusätzliche Tätigkeit für den Verein nichts mit dem ehrenamtlich ausgeübten Vorstandsamt zu tun hat. Deshalb steht einer Bezahlung für die Tätigkeit (nach entsprechender Beauftragung) auch nichts im Wege.

MEIN TIPP: Es ist unerlässlich, dass die Aufgaben klar getrennt sind und die Vorstandstätigkeit unentgeltlich bleibt. Bei dieser Trennung hilft Ihnen das Erstellen von Stellenbeschreibungen für verschiedene Positionen (inklusive ehrenamtlicher Vorstandsposten). Mit diesen Stellenbeschreibungen dokumentieren Sie die Aufgabenverteilung und zeigen transparent auf, dass es zu keiner Vermischung von Vorstandstätigkeit und anderer Tätigkeit kommt!

 

VIII.  Unser Kassenbericht im Verein: Schriftlich oder lieber doch nicht?

 

Der Kassenbericht ist Teil des Rechenschaftsberichts, den Sie als Vorstand ablegen. Naturgemäß enthält der Kassenbericht einige sensible Daten und Zahlen. Da liegt es nahe, den Kassenbericht lieber nur mündlich vorzutragen. Und siehe da:

In Bezug auf den Kassen- oder Finanzbericht gibt es keine Vorschrift, dass Sie die Abrechnung nach § 259 BGB unbedingt schriftlich vornehmen müssen.
 
Weit verbreitet ist es jedoch, die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben den Mitgliedern schriftlich vorzulegen oder sie zumindest als Präsentation während der Versammlung zu zeigen. Anders wird es den Mitgliedern nur schwer möglich sein, den Finanzbericht nachzuvollziehen.
 
Wenn Sie den Finanzbericht nur mündlich vortragen, besteht die große Gefahr, dass später Streit darüber entsteht, was im Einzelnen vorgetragen wurde. Dadurch kann Ihre Entlastung gefährdet sein. Bei sehr großen Vereinen mit einem komplexen Finanzwesen kann es sogar erforderlich sein, den Mitgliedern den Finanzbericht vorher schriftlich zukommen zu lassen, damit sie sich besser vorbereiten können.
 
Deshalb:
Ich empfehle Ihnen, den der Kassenbericht schriftlich zu verfassen und den Mitgliedern auch zur Verfügung zu stellen. Das kann bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgen, als Tischvorlage in der Versammlung, wenigstens aber durch die Möglichkeit der Einsichtnahme, zum Beispiel in der Geschäftsstelle.
 
Tipp:
Fassen Sie die Einnahmen und Ausgaben zu Blöcken zusammen. Es reicht völlig aus, wenn zum Beispiel die Beitragseinnahmen als Gesamtsumme genannt und nicht nach Altersgruppen aufgeteilt werden. Es sei denn, es muss auf bestimmte Probleme hingewiesen werden.
 
Wichtig:
Abweichungen vom Haushaltsplan bzw. dem festgesetzten Voranschlag des Vorjahres führen Sie besonders an. An den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan sind Sie als Vorstand nämlich gebunden. Deshalb ist es so wichtig, Abweichungen nicht unter den Tisch fallen zu lassen und zu begründen!

 

IX.  Arbeitseinsätze Pflicht Ja oder Nein?

 Machen wir uns nichts vor. Mitglieder sind vor allem dann kreativ, wenn es darum geht, sich vor Arbeitseinsätzen zu drücken. Das Gesetz jedenfalls verpflichtet Vereinsmitglieder nicht dazu, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Ihre Mitglieder sind also nicht verpflichtet, eine Mitgliederversammlung zu besuchen oder von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.

 

Grundsätzlich zulässig ist es aber, den Mitgliedern eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden pro Jahr aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Arbeitsleistungen unter Umständen nicht für alle Mitglieder zumutbar sind und diese dann von der Regelung ausgenommen werden (z. B. Mitglieder unter 14 Jahren und über 65 Jahre).
 
Ferner muss dann immer auch geregelt werden, wie nicht geleistete Arbeitsstunden gewürdigt werden: Nicht nachgewiesene Arbeitsstunden werden mit ___ Euro pro Arbeitsstunde berechnet.
 
Grundsätzlich empfehle ich zur Klarstellung aber auch noch diese Regelung in der Satzung. Sicher ist sicher:
 
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zu deren Beendigung verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen, wie insbesondere Umlagen und Arbeitseinsätze, zu erfüllen.

 X.  Ein Minderjähriges Mitglied im Vereinsvorstand mit Folgen:

 

Ein Heimatpflegeverein in Nordrhein-Westfalen musste jetzt eine ganz bittere Pille schlucken: Weil die Vereinsführung ein minderjähriges Mitglied in den Vorstand aufgenommen hatte, muss der Verein nun 12.000 Euro an einen Elektronikhändler zahlen.

Der Grund: Der Verein hatte den Jungen fehlerhaft eingebunden. Und der hatte eigenmächtig für viel Geld technisches Equipment eingekauft. Nun haftet der Verein, da es einen Vertrauensschutz für Dritte gibt. Das muss Ihrem Verein nicht passieren.

 

XI.  So umgehen Sie jetzt ganz sicher die Haftungsfallen, die bei jugendlichen Vorstandsmitgliedern lauern

 

Sicher, auch für Ihren Verein ist es lohnenswert, junge Mitglieder mit verantwortungsvollen Aufgaben zu betrauen. Denn der Nachwuchs ist unerlässlich für einen gesunden Verein und ein stabiles finanzielles Fundament. Bevor Sie allerdings Minderjährige in ein Vorstandsamt berufen, sollten Sie die folgenden beiden Punkte abklären:
 

 

 

 

Genehmigt die Satzung die Berufung von Minderjährigen in den Vorstand? In vielen Vereinssatzungen ist ein Mindestalter für Vorstandsmitglieder festgelegt.

 

 

Haben Sie die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (in der Regel: der Eltern) des Jugendlichen eingeholt, dass er ein solches Amt bekleiden darf? Die brauchen Sie, weil dem Minderjährigen durch die Berufung nicht ausschließlich rechtliche Vorteile entstehen. Bedenken Sie, dass Sie immer wieder eine solche Genehmigung brauchen. Denn im Rahmen seiner Vorstandsarbeit geht der Minderjährige immer wieder Rechtsgeschäfte ein.

 

Achtung: Wenn Sie den Jugendlichen mit Rechtsgeschäften beauftragen und ihn und seine gesetzlichen Vertreter nicht darauf hinweisen, bleiben Sie auf den durch den Jugendlichen verursachten Kosten sitzen. Und: Kann Ihnen grobe Fahrlässigkeit im Handeln nachgewiesen werden, setzen Sie die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins aufs Spiel und müssen eventuell sogar persönlich haften.

So sichern Sie sich ab

Sorgen Sie per Satzung dafür, dass Minderjährige nur Mitglieder des erweiterten Vorstands sein dürfen. Die Jugendlichen übernehmen damit Verantwortung und Vorbildfunktion für den Nachwuchs. Nach außen allerdings dürfen sie in dieser Konstellation den Verein nicht vertreten. Allerdings hat ihre Stimme Gewicht und Einfluss. Denn die Jugendlichen erhalten mit ihrem Amt auch ein Stimmrecht im Vorstand. 

 

 XII.  Mitgliedsbeiträge Pflicht Ja oder Nein?

 

Dem SC Fürstenfeldbruck geht es finanziell nicht gut. Der Verein ist von der Insolvenz bedroht. Beim Versuch, zu retten, was zu retten ist, kann der Verein offenbar nicht mit der Unterstützung aller Mitglieder rechnen. Denn wie der Münchner Merkur berichtet haben zahlreiche Mitglieder den Lastschrifteinzug ihrer Beiträge widerrufen.
 
Dürfen Mitglieder das? Diese Frage schoss mir spontan in den Kopf. Ich meine damit nicht, den Widerruf des Lastschrifteinzugs, sondern vor allem das Verweigern der Beitragszahlung.
 
Klare Antwort: Nein, das dürfen die Mitglieder nicht. Wer Mitglied ist, hat sich der Satzung „unterworfen“. Sieht diese und ggfs. eine ergänzende Beitragsordnung vor, dass Mitglieder Beiträge zu zahlen haben, dann haben dass die Mitglieder auch ohne Wenn und Aber zu tun. Sogar wenn der Verein vorübergehend seine Angebote einschränken würde, begründet das keine Erlaubnis, die Beiträge nicht mehr zu zahlen.
 
Dem Insolvenzverwalter bleibt jetzt nichts anderes übrig, als alle diese Mitglieder zu mahnen und ggfs. das Geld auch gerichtlich beizutreiben. Eine unschöne Situation, die sicherlich noch viel Wirbel nach sich ziehen wird …
 
XIII. Diese 3 Satzungsformulierungen rund um die Mitgliedsbeiträge dürfen in Ihrer Satzung nicht fehlen

 
Möchte Ihr Verein Mitgliedsbeiträge erheben, muss das in der Satzung verankert sein. Doch ich empfehle Ihnen noch drei weitere Regelungen, die sich in der Praxis bestens bewährt haben:
 
1. Mitglieder zum Lastschrifteinzug verpflichten 

Das geht zum Beispiel mit dieser Regelung (Formulierungsbeispiel):

1) Die Mitgliedsbeiträge werden per SEPA- Lastschriftverfahren eingezogen. Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal in Rechnung zu stellen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
 
Übrigens:
Wer eine Lastschrift platzen lässt, verursacht dem Verein Kosten. Wollen Sie diese Kosten dem Mitglied aufbürden, empfehle ich folgende Ergänzung zur Satzungsregelung oben:  
 
2) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
 
2. Verwaltungsgebühren weitergeben

Wenn ein Mitglied nicht zahlt und der Verein muss mahnen, entstehen dem Verein Kosten. Warum sollte der Verein darauf sitzen bleiben? Geben Sie die Gebühren weiter. Mit folgender Regelung in Ihrer Satzung:

Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt nach der Beitragsordnung.
 
3. Zinsen? Ja bitte!
 
Bei ganz hartnäckigen Nichtzahlern hat sich diese Regelung in der Satzung bewährt:
 
Der rückständige Beitrag ist bis zu seinem Eingang mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Zahlungseingänge werden zuerst auf die Zinsen, dann auf die Mahn- und Verwaltungsgebühren, dann auf die rückständigen Beiträge angerechnet.

 

 
 
 

XIV.  Geld und Sachspende

Konkret geht es um Aufwandsspenden. Der Leser (und Vereinsvorsitzende) wollte wissen, welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen, damit für eine solche Spende eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden kann.
 
Hintergrund:
Neben der klassischen Geld- oder Sachspenden gibt es die Möglichkeit, einer sogenannten Aufwandsspen­de. Fehler bei der Spendenbescheinigung führen einerseits dazu, dass der Spender verärgert ist, andererseits zur Spendenhaftung des Vereins und sie gefährden die Gemeinnützigkeit.
 
Die Details einer Aufwandsspende und der steuerlichen Abzugsfähigkeit ergeben sich aus zwei Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25.11.2014 und vom 24.8.2016. Letztlich handelt es sich darum, dass jemand auf einen Aufwendungsersatzanspruch (z. B. Ersatz von Ausla­gen) gegen den Verein verzichtet und in gleicher Höhe eine Spenden­quittung erhält.
 
Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie alle folgenden Punkte abhaken können:
 

 

 

Der Anspruch auf Bezahlung besteht tatsächlich (Satzung, Beschluss, Vertrag usw.) bevor die entsprechende Tätigkeit begonnen wird.

 

 

Ihr Verein ist finanziell in der Lage, den Anspruch auszuzahlen.

 

 

Der Anspruch steht nicht von vornherein unter dem Vorbehalt des Verzichts

 

 

Der Anspruch ist in der Höhe angemessen (z.B. Fahrtkosten maximal in Höhe der steuerlichen Sätze)

 

 

Der Spender verzichtet freiwillig und nachträglich innerhalb von 3 Monaten, bei regelmäßigen Tätigkeiten innerhalb eines Jahres

 

 

Als Ausgabe und Spendeneinnahme erfasst

 

 

Ihr Verein verwendet das aktuelle Formular für Spendenbescheinigungen



 

 

 

 

XV. Wie prüft das Finanzamt eigentlich, ob Ihr Verein noch gemeinnützig sein darf?

 


Gemeinnützige Vereine, die keine Körperschaftsteuer zahlen müssen, werden normalerweise im Abstand von drei Jahren mithilfe eines einfachen Fragebogens (Formular Gem1) durch das Finanzamt überprüft. Vorzulegen sind in der Regel eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, ein Tätigkeitsbericht, eine Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen sowie die aktuelle Satzung, jeweils bezogen auf die vergangenen drei Jahre.
 
Anhand dieser Unterlagen prüft das Finanzamt, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins (noch) erfüllt sind und ob eventuell Steuern für wirtschaftliche Betätigungen festzusetzen sind. Im Rahmen der Prüfung wird auch Wert auf die tatsächliche Geschäftsführung gelegt.
Wichtig:
Wichtig dabei ist, dass der Verein bestehende Gesetze einhält. Eine Körperschaft verfolgt nämlich keine gemeinnützigen Zwecke (mehr), wenn sie Tätigkeiten nachgeht, die – wie zum Beispiel eine Steuerverkürzung – gegen die Rechtsordnung verstoßen. Das Gleiche dürfte gelten, wenn Mittel des Vereins für rechtswidrige Zwecke eingesetzt werden.
 
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Verein hatte ein Kreditinstitut rechtswidrig öffentlich dazu aufgefordert, die Geschäftsbeziehung mit einem anderen Verein zu beenden. Dieser andere Verein klagte auf Unterlassung gegen den gemeinnützigen Verein und gewann in zwei Instanzen. Hier wird das Finanzamt zu prüfen haben, ob der Einsatz von Mitteln des gemeinnützigen Vereins für die Prozesskosten in fünfstelliger Höhe so rechtswidrig war, dass die Gemeinnützigkeit zu widerrufen ist.
 
Ergibt die Prüfung keine Steuerpflicht und es werden keine Beanstandungen hinsichtlich der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit festgestellt, erhält der Verein einen Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid. Stellt das Finanzamt dagegen fest, dass die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen, wird die Gemeinnützigkeit für die vergangenen Jahre bzw. den betroffenen Zeitraum widerrufen, im Extremfall für bis zu zehn Jahre. Die Folge ist, dass rückwirkend Steuern erhoben werden.
 
Betriebsprüfung im Verein
Möglich ist es auch, dass das Finanzamt den Verein im Wege einer sogenannten Außenprüfung (Betriebsprüfung) genauer prüft. In der Regel geschieht dies dann, wenn im Rahmen der Steuererklärung wichtige Sachverhalte nicht ausreichend aufgeklärt werden können. Im Rahmen der Betriebsprüfung werden in der Regel die letzten drei Jahre geprüft, für die Steuererklärungen abgegeben wurden.
 
Allerdings kann der Prüfungszeitraum auch auf bis zu zehn Jahre ausgedehnt werden, wenn das Thema „Steuerhinterziehung“ relevant ist. Die Betriebsprüfung erstreckt sich dann in der Regel nicht nur auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern auch auf den ideellen Bereich des Vereins. Schwerpunkte sind dabei Zuwendungen an Mitglieder, die Frage der Zulässigkeit von gebildeten Rücklagen und die zweckentsprechende Verwendung von Spendeneinnahmen.
 
Die Betriebsprüfung wird vom Finanzamt mit einer Prüfungsanordnung inklusive Rechtsbehelfsbelehrung angekündigt. Diese soll in der Regel zwei Wochen vor Prüfungsbeginn vorliegen. Der Verein ist verpflichtet, erforderliche Unterlagen vorzulegen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Betriebsprüfer haben das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und dazu auch das EDV-System des Vereins nutzen. Aufgrund der umfangreichen Rechte der Betriebsprüfer sollten Sie spätestens im Fall einer Betriebsprüfung überlegen, ob ein Steuerberater hinzugezogen werden muss.
 

 

 

 XVI. Begrenzen Sie die Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht

 

Erfreulicherweise haben Sie sogar verschiedene Möglichkeiten, sowohl das persönliche Risiko des Betreuers als auch das Risiko des Vereins zu begrenzen. So können Sie in der Satzung, bei der Anmeldung oder in den Teilnahmebedingungen die Haftung für eigene Schäden, also für solche, die das Kind erleidet, auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden begrenzen.

Formulierungsbeispiel:
Die Haftung des Vereins und seiner Erfüllungsgehilfen insbesondere wegen Verletzung von Aufsichtspflichten wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Falls Ihr Verein jedoch viele Kinder und Jugendliche ansprechen möchte, sollten Sie überlegen, ob Sie eine solche Formulierung aufnehmen. Sie könnte Eltern abschrecken.

Wenn Minderjährige Aufsichtspersonen sind
Es reicht, wenn Ihr Verein ehrenamtliche Hilfe von pädagogisch ungeschulten, aber verantwortungsbewussten und im Umgang mit Kindern erfahrenen Erwachsenen in Anspruch nimmt (OLG Hamburg, VersR 1973, 828). Grundsätzlich ist es außerdem – bei entsprechender Eignung – auch möglich, minderjährige Übungsleiter einzusetzen. Hierzu ist allerdings die vorherige Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich, die Sie sich sinnvollerweise schriftlich geben lassen sollten.


Wichtig: Natürlich sollten Sie aber nicht nur die Haftung begrenzen, sondern auch jederzeit Ihre Aufsichtspflichten korrekt erfüllen. Das heißt: Die Übungsleiter und Betreuer von Kindern und Jugendlichen in Ihrem Verein sollten jederzeit in der Lage sein, die drei Fragen in dem Kasten unten mit Ja zu beantworten. Kann jemand eine der drei Fragen nicht spontan mit Ja beantworten, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Dies sollten die Betreuer in Ihrem Verein dann zum Anlass nehmen, das eigene Verhalten zu prüfen.

MEIN TIPP: Bei Jugendlichen als Übungsleitern oder Betreuern ist es sowohl aus juristischen Gründen als auch aus qualitativen Gründen sinnvoll, wenn ein erfahrener Erwachsener an den ersten Trainings teilnimmt und auch später gelegentlich überprüft, wie gearbeitet wird.
 

 

SCHNELLTEST: Verletzung von Aufsichtspflichten

 

Bin ich immer darüber informiert, wo sich die mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen befinden und was sie tun?

[ ]

Habe ich generell alle Vorkehrungen zum Schutz der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen und von Dritten getroffen?

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Habe ich in der konkreten aktuellen Situation alles Zumutbare getan, was vernünftigerweise gemacht werden muss, um Schäden zu vermeiden?

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XVII.  Mitgliedsbeitrag Pflicht oder??

 

An dieser Pflicht kommt kein Mitglied vorbei. Hören Sie, wirklich KEIN Mitglied!

 
Kürzlich sprach mich ein Vereinsvorsitzender aus Rheinland-Pfalz an. Er sagte: „Unserem Verein geht es im Moment finanziell gut. So haben wir von Seiten des Vorstands überlegt, 4 Mitgliedern, von denen wir wissen, dass es ihnen finanziell nicht gut geht, den Mitgliedsbeitrag zu erlassen. Und zwar den aus dem Vorjahr, der von allen 4 noch nicht bezahlt wurde, und den für dieses Jahr. Was halten sie davon?
 
Menschlich halte ich diese Sache für hervorragend. Vereinsrechtlich sehe ich sie problematisch. Denn wenn in Ihrer Satzung geregelt ist, dass Mitglieder Beiträge zahlen müssen, dann ist das erst einmal so. Beitragsfrei ist die Mitgliedschaft nur dann, wenn die Satzung keine Bestimmung über die Beitragspflicht trifft – oder wenn in der Satzung die Beitragsordnung geregelt ist, dass bestimmte Mitglieder beitragsfrei gestellt werden können oder per se beitragsfrei sind.
 
Das heißt: Die Satzung Ihres Vereins muss klar ausdrücken, ob und welche Beiträge (z.B. auch Umlagen, Arbeitsleistung usw.) von den Mitgliedern zu leisten sind.
 
Das heißt eben auch: Sollen bestimmte Mitglieder keine Beiträge zahlen müssen, muss auch das in der Satzung stehen.
 
Kleiner Haken:
Das bestimmte Mitglieder beitragsfrei sind, können Sie bei der Vereinsgründung noch leicht festlegen. Sollen später aber bestimmte Mitglieder beitragsfrei gestellt werden, kann die entsprechende Änderung der Satzung nur noch mit Zustimmung aller beitragspflichtigen Mitglieder erfolgen – sonst liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
 
Folge:
Entscheiden Sie als Vorstand, dass bestimmte Mitglieder beitragsfrei gestellt werden, ohne dass es hierfür eine Satzungsgrundlage gibt, kann die Mitgliederversammlung verlangen, dass Sie den Schaden ersetzen – aus eigener Tasche.

 

XVIII. Warum Sie von Mandatsträgern und anderen durchaus höhere Umlagen verlangen dürfen

 

Durch die Mitgliedsbeiträge sollen Ihrem Verein die finanziellen Mittel zur Verwirklichung seines Vereinszwecks verschafft werden. Unter Mitgliedsbeiträgen versteht der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11.11.1985, Az. II ZR 37/85 vor allem die Beiträge, die insbesondere die in Geld zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen beinhalten. Also beispielsweise Arbeitsleistungen, Aufnahmegebühren, Umlagen, laufende Mitgliedsbeiträge usw. Doch was ist mit Personen, die – zum Beispiel über ein Mandat im Verein – von diesem Geld erhalten? Dürfen von diesen dann auch höhere Umlagen verlangt werden?

Um diese Frage zu beantworten ist zunächst ein Blick auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und dann auf ein Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt zu werfen (Urteil vom 3.8.2016, Az. 2-16- S 23/16).

Das BGB regelt in § 58, dass Ihre Satzung zwingend Regeln dazu enthalten muss, ob und wie Beiträge erhoben werden. Das heißt: Will Ihr Verein Beiträge erheben, muss das ausdrücklich in der Satzung verankert werden. Gleiches gilt für Aufnahmegebühren, Umlagen usw. Ohne Satzungsgrundlage können Sie solche Zahlungen von den Mitgliedern nicht verlangen. Da würde auch ein Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung nichts nutzen.

Beitragspflicht: Musterformulierung für die Grundlagenregelungen in der Satzung

Für die Regelung in der Satzung ist beispielsweise folgende Formulierung typisch:

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind die regelmäßigen Beiträge (Jahresbeitrag), die Aufnahmegebühren sowie erforderlichenfalls außerordentliche Beiträge (Umlagen).
(2) Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühren werden in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgesetzt.
(3) Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.


Ebenso wichtig: Nach einem Urteil des BGH aus 1988 (Urteil vom 24.10.1988, Az.  II  ZR 311/87) muss die Satzung mindestens einen Berechnungsmaßstab für Umlagen vorgeben.

Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.

In seinem Urteil entschied nun das LG Frankfurt: Diese Vorgabe für Umlagen (und damit auch Sonderbeiträge), die von bestimmten Mitgliedern zu leisten ist, bezieht sich ausschließlich auf „Nur-Mitglieder“. Von Mandatsträgern im Verein kann dieser dagegen auch dann eine Sonderumlage verlangen, wenn die Bemessungsgrundlage, die der BGH mit seinem Urteil aus 1988 verlangt, fehlt.

Im entschiedenen Fall hatte der stellvertretende Bundesvorsitzende einer Gewerkschaft geklagt. Diese verlangt von ihren Mandatsträgern zum einen Mitglied in der Gewerkschaft zu sein (was eine entsprechende Beitragspflicht auslöst). Zum anderen verlangt sie von den Mandatsträgern eine Sonderumlage. Vor dieser wollte sich der zweite Bundesvorsitzende wohl drücken und verwies auf die fehlende Bemessungsgrundlage. Dazu das LG Frankfurt:

1. Die Umlage kann erhoben werden, weil die Satzung Umlagen vorsieht.
2. Mitgliedergruppen (hier Mandatsträger) können unterschiedlich behandelt werden.
3. Nicht erforderlich ist, dass die Satzung – anders als sonst – auch die Höhe der Umlage regelt, wenn Vorstandsmitglieder, die Vergütungen vom Verein erhalten (z. B. als Mandatsträger) einen Sonderbeitrag leisten müssen.

PRAXIS-TIPP:

Auch wenn nicht jeder Mandatsträger in Ihrem Verein von diesem Urteil begeistert sein sollte, so eröffnet es Ihrem Verein, und damit Ihnen als Schatzmeister, zusätzlichen Handlungsspielraum. Beispielsweise, wenn es darum geht, außergewöhnliche finanzielle Belastungen im Verein abzufedern.

Natürlich könnten Sie als Schatzmeister aber auch vorausschauend vorschlagen, dass zunächst die Satzung angepasst wird (auch wenn dies nach dem Urteil nicht zwingend erforderlich ist). Etwa so:
 

 

(1) – (3) wie oben (4) Von Mandatsträgern im Verein, die mehr als die in § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten, kann eine Sonderumlage/ein Sonderbeitrag erhoben werden. Über diesen entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
 

 

Vorteil für Ihren Verein

Mit einer solchen Regelung schaffen Sie Transparenz. Mandatsträger im Verein können sich dann später nicht darauf berufen, sie hätten von nichts gewusst und doch noch den Weg vor das Gericht wählen. Denn nicht vergessen: Höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt noch – und ein anderes Landgericht könnte anders entscheiden als das Landgericht Frankfurt. Mit einer solchen Satzungsregelung ist im Klagefall Ihr Verein bestens abgesichert. Denn die Satzung ist schließlich das „Grundgesetz“ des Vereins. Und an diese sind Ihre Mitglieder ohne Wenn und Aber gebunden!

 

XIV. Wenn Ihre Mitglieder Beiträge zahlen sollen: So sieht die optimale Satzungsregelung aus

 

Theoretisch steht es einem Verein frei, von seinen Mitgliedern einen Beitrag zu erheben. Praktisch haben Sie aber gar keine andere Wahl, als Ihren Mitgliedern einen Obolus abzuverlangen. Schließlich bilden die Mitgliedsbeiträge generell die wichtigste Einnahmequelle eines Vereins. Nur damit können Sie die Aufgaben des Vereins und die Mitgliederverwaltung gewährleisten.

Ob die Mitgliedsbeiträge die wichtigste Einnahmequelle Ihres Vereins sind oder ob Sie in der glücklichen Lage sind, nicht wesentlich von den Beiträgen Ihrer Mitglieder abhängig zu sein, hängt von der Struktur Ihrer Einnahmen ab. Zur Analyse dieser Struktur machen Sie eine Aufstellung wie die unten stehende. Anschließend wissen Sie genau, welchen Anteil die Mitgliedsbeiträge an Ihren Gesamteinnahmen haben und wie wichtig sie damit sind.

Je höher der Prozentsatz der Mitgliedsbeiträge an den Gesamteinnahmen Ihres Vereins ist, desto wichtiger ist es, die Beitragspflicht Ihrer Mitglieder eindeutig und unmissverständlich zu regeln. Sehen Sie aber davon ab, in der Satzung selbst die Beitragshöhe zu regeln. Die Festlegung der Beitragshöhe kann der Mitgliederversammlung oder beispielsweise dem Vorstand übertragen werden. Sehr praktikabel und deshalb weit verbreitet ist es auch, die entsprechenden Modalitäten in einer Beitragsordnung festzulegen.

Wichtig: Die Beitragsordnung kann eine Satzung nicht ersetzen, um die Beitragspflicht der Mitglieder zu begründen. Diese muss grundsätzlich in der Satzung geregelt sein.

Was in die Satzung muss
Die Satzung muss Regelungen enthalten, ob und welche Beiträge (z. B. Regelbeitrag, Umlagen) von den Mitgliedern zu leisten sind, und dient damit als Ermächtigungsgrundlage für die Beitragsordnung. Die Beitragshöhe muss nicht in der Satzung geregelt werden. Es genügt, dass es beispielsweise der Mitgliederversammlung überlassen bleibt, die Höhe der Beiträge selbst festzusetzen oder – was zunehmend der Fall ist – eine Beitragsordnung zu schaffen. Und so könnte Ihre Satzungsformulierung aussehen:

MEIN FORMULIERUNGSTIPP: 
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Dies sind die regelmäßigen Beiträge (Jahresbeitrag), die Aufnahmegebühren sowie erforderlichenfalls außerordentliche Beiträge (Umlagen).
(2) Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühren werden in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgesetzt.
(3) Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Einnahmen im Jahr 2018
 

 

Einnahmeposition

Betrag

Anteil an den Gesamteinnahmen

Abgeltung nicht geleisteter Arbeitsstunden

... €

... %

Aufnahmegebühren

... €

... %

Kursgebühren

... €

... %

Mitgliedsbeiträge

... €

... %

Spenden

... €

... %

Sponsorengelder

... €

... %

Teilnahmegebühren

... €

... %

Umlagen

... €

... %

 

XX.  Antrag zurückziehen oder ruhen lassen: Geht das überhaupt?

 
Die Vereinsmitglieder werden mit der Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung über die vorgesehene Tagesordnung informiert. Grundsätzlich gilt, dass die Mitgliederversammlung nur wirksame Beschlüsse über Tagesordnungspunkte fassen kann, die in der Einladung zur Mitgliederversammlung benannt wurden (§ 32 BGB).
 
Wie Sie rechtlich mit Anträgen zur Mitgliederversammlung umgehen, regelt die Satzung Ihres Vereins. Wie Sie diplomatisch mit den Vereinsmitgliedern umgehen, die Anträge stellen, ist eine ganz andere Sache. Der Haken:
 
Grundsätzlich hat jedes Mitglied Anspruch darauf, dass sein Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird, sofern Ihre Satzung nichts anderes vorsieht. Diese kann zum Beispiel vorschreiben, dass der Vorstand (oder wer immer laut Satzung über die abschließende Tagesordnung entscheidet) einen Antrag nur dann aufnehmen MUSS, wenn so viele Mitglieder den Antrag unterstützen wie laut Satzung für ein Minderheitenbegehren erforderlich sind.
 
Doch angenommen, laut Satzung müssen Sie den Antrag in die Tagesordnung aufnehmen – kann der Antrag dann auch noch zurückgezogen werden?

Klar, dass kann er. In diesem Fall erklärt der Versammlungsleiter, das der Antrag unter TOPP xy von Herrn Mustermann, der den Antrag gestellt hat, zurückgezogen oder „ruhend“ gestellt, wurde und daher nicht behandelt wird.
 
Doch Achtung:
Die Mitgliederversammlung kann den Versammlungsleiter überstimmen und darauf bestehen (per Beschluss) dass trotzdem über die Sache beraten und beschlossen wird.
 
Ebenso möglich:
Die Mitgliederversammlung kann umgekehrt auch Tagesordnungspunkte per Beschluss streichen oder vertagen – soweit sie nicht durch ein Minderheitenbegehren aufgenommen wurden. Das heißt: Durch geschickte Überzeugungsarbeit im Vorfeld können Sie auch hier noch die Beschlussfassung beeinflussen …
 
Und nachdem das nun geklärt ist, lenke ich den Blick noch auf ein anderes, immer brisanter werdendes Thema. Denn 2018 wird das Jahr des Datenschutzes schlechthin, am 25.5. tritt die EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft. In jedem Fall betroffen: Ihre Mitgliedsanträge und deren Umgang damit. 

 

      XXI.  Lottomittel für Ihre Vereinsprojekte

 Die bundesdeutschen Lottogesellschaften schütten nur rund die Hälfte der Wetteinsätze als Gewinn wieder an die Spieler aus. Der verbleibende Überschuss kommt als „Zweckertrag“ zum Teil dem Gemeinwohl zugute; je nach Bundesland sind das bis zu 30 Prozent der gesamten Lotterieeinnahmen.

Mit diesem Geld werden Organisationen unterstützt, die gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Projekte durchführen. Unter den Geförderten sind auch zahlreiche Vereine, die sich aktiv für das Gemeinwohl engagieren.

Jeder begründete Antrag hat eine Chance
Jeder Antrag auf Lottomittel, der inhaltlich überzeugt und die Richtlinien der Lottogesellschaft erfüllt, hat eine gute Chance, bewilligt zu werden. Voraussetzungen für eine Lottoförderung sind immer eine solide Gesamtfinanzierung des geplanten Projekts und eine Mindesteigenbeteiligung des Antragstellers.

Wo Sie Lottoförderung beantragen
Lotterien unterliegen dem Landesrecht; jedes Bundesland unterhält daher eine eigene Lottogesellschaft. Fördermittel können Sie bei der Lottogesellschaft Ihres Bundeslandes beantragen, aber auch bei den bundesweiten Soziallotterien „Aktion Mensch“, „Deutsche Fernsehlotterie“ und „Glücksspirale“.

Einige Bundesländer überlassen die Verteilung der Lottomittel speziellen Landesstiftungen. In anderen Ländern fließen die Lottoüberschüsse direkt in den Landeshaushalt; finanzielle Unterstützung für gemeinnützige Projekte beantragen Sie in diesem Fall direkt bei den zuständigen Landesfachministerien für Finanzen, Bildung, Jugend, Sport, Kultur usw.

Achtung: Die Lottogesellschaften der Länder fördern in aller Regel nur Projekte im eigenen Bundesland. Bei vielen Landeslottogesellschaften können Sie die genauen Fördervoraussetzungen online einsehen, auch die Antragsunterlagen können Sie dort in der Regel herunterladen.

Auch hier wartet Geld auf Ihren Verein

Auch die drei bundesweit tätigen Soziallotterien „Aktion Mensch“, „Deutsche Fernsehlotterie“ und „Glücksspirale“ unterstützen gemeinnützige Projekte in ganz Deutschland. Eine Förderung durch diese Soziallotterien ist immer nachrangig; sie wird also nur gewährt, wenn alle anderen Fördermöglichkeiten durch Bund, Land, Kommune und sonstige öffentliche Stellen bereits voll ausgeschöpft sind.

Und: Eine Förderung durch eine der drei bundesweiten Soziallotterien ist nur möglich, wenn Sie für Ihr Projekt nicht schon Zuschüsse von einer der beiden anderen Soziallotterien erhalten oder beantragt haben.

Aktion Mensch: Diese Projekte werden gefördert

Die Aktion Mensch fördert Projekte für Menschen mit Behinderung, Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten und Kinder und Jugendliche bis 27 Jahre. Einen Förderantrag können Sie bei der Aktion Mensch einfach online unter „
www.aktionmensch.de“ stellen. Ihren Antrag können Sie nach der ersten Eingabe auch später noch bearbeiten und ergänzen.

Die Deutsche Fernsehlotterie (früher: „Ein Platz an der Sonne“) …

… ist im Auftrag der ARD und der kommunalen Spitzenverbände tätig. Die Überschüsse fließen in Projekte der Alten-, Kinder-, Jugend-, Familien- und Gesundheitshilfe. Die Deutsche Fernsehlotterie arbeitet eng mit dem Kuratorium Deutsche Altershilfe und mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege (Caritas, Diakonie, Paritätischer Wohlfahrtsverband usw.) zusammen. Vereine, die einem dieser Verbände angehören, stellen direkt dort den Förderantrag.

Sofern Ihr Verein keinem Verband der freien Wohlfahrtspflege angehört, richten Sie Ihren Förderantrag schriftlich an die Stiftung Deutsches Hilfswerk, Gereonstr. 18–32, 50670 Köln. Das Antragsformular finden Sie online unter
fernsehlotterie.de.

Glücksspirale: Antragstellung nur über Spitzenverbände

Die Erträge der Glücksspirale fließen überwiegend an den Deutschen Sportbund und an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, außerdem an die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege.

Gefördert werden ausschließlich Antragsteller, die einem Verband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind. Gemeinnützige Vereine ohne Verbandszugehörigkeit erhalten keine Fördermittel.

Sofern Ihr Verein einem der Verbände der freien Wohlfahrtspflege angehört, erfolgt die Antragstellung über die Förderstrukturen dieses Verbands. Setzen Sie sich mit dem dort zuständigen Referenten für die Vergabe von Fördermitteln in Verbindung.

 

XXII.  Termin und Einladungsort: Darauf kommt es bei der Einladung zur Mitgliederversammlung an

 

Wann genau muss die Mitgliederversammlung stattfinden. Und wo? Das sind zwei Fragen, die in der Praxis immer wieder zu Diskussionen führen. Hier die Lösungen:
 
Termin:
Maßgeblich für den Termin der Versammlung ist entweder die Satzung oder die bisher geübte Praxis. So ist in den meisten Vereinssatzungen geregelt, dass die Jahreshauptversammlung zu einem bestimmten Termin (z. B. „am dritten Donnerstag im März“) oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums (z. B. „im ersten Quartal eines Jahres“) stattfinden muss.
 
An diesen Termin sind Sie gebunden! Ein Verschieben ist nur aus wichtigem Grund möglich!
Mögliche Gründe sind:
 

 

 

 

Ein oder mehrere vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind erkrankt.

 

 

Der angemietete Versammlungsraum ist – zum Beispiel durch einen Fehler des Vermieters – anderweitig belegt.

 

 

Zahlreiche Mitglieder sind zu diesem Termin verhindert.

 


Liegt kein wichtiger Grund vor, muss die Versammlung termingerecht stattfinden!

Das gilt mit Blick auf die Einladungsfrist
Gibt die Satzung eine bestimmte Einladungsfrist vor, sind Sie als Vorstand hieran gebunden. Sieht die Satzung vor, dass die Einladung „schriftlich drei Wochen vorher“ zu erfolgen hat, muss diese dann auch tatsächlich drei Wochen vorher bei den Mitgliedern sein und nicht etwa erst dann abgeschickt werden.
 
Das heißt: Für die Berechnung der Ladungsfrist gilt als Stichtag der Zeitpunkt, an dem die Einladung dem Mitglied zugeht. Bei E-Mail-Einladungen ist das der Tag der Absendung. Bei Einladung per Post rechnen Sie zwei Postlauftage hinzu, denn maßgeblich ist, wann die Einladung im Briefkasten ist.
 

 

 

 

Gibt die Satzung keine Regelung vor, gelten zwei Wochen als ausreichend. Ist Ihr Verein bundesweit tätig und viele Mitglieder müssen aus anderen Städten oder Bundesländern anreisen, sollten Sie vier Wochen vorher einladen.

 

 

 

 

XXIII.  An dieser Pflicht kommt kein Mitglied vorbei. Hören Sie, wirklich KEIN Mitglied!

 


Kürzlich sprach mich ein Vereinsvorsitzender aus Rheinland-Pfalz an. Er sagte: „Unserem Verein geht es im Moment finanziell gut. So haben wir von Seiten des Vorstands überlegt, 4 Mitgliedern, von denen wir wissen, dass es ihnen finanziell nicht gut geht, den Mitgliedsbeitrag zu erlassen. Und zwar den aus dem Vorjahr, der von allen 4 noch nicht bezahlt wurde, und den für dieses Jahr. Was halten sie davon?
 
Menschlich halte ich diese Sache für hervorragend. Vereinsrechtlich sehe ich sie problematisch. Denn wenn in Ihrer Satzung geregelt ist, dass Mitglieder Beiträge zahlen müssen, dann ist das erst einmal so. Beitragsfrei ist die Mitgliedschaft nur dann, wenn die Satzung keine Bestimmung über die Beitragspflicht trifft – oder wenn in der Satzung die Beitragsordnung geregelt ist, dass bestimmte Mitglieder beitragsfrei gestellt werden können oder per se beitragsfrei sind.
 
Das heißt: Die Satzung Ihres Vereins muss klar ausdrücken, ob und welche Beiträge (z.B. auch Umlagen, Arbeitsleistung usw.) von den Mitgliedern zu leisten sind.
 
Das heißt eben auch: Sollen bestimmte Mitglieder keine Beiträge zahlen müssen, muss auch das in der Satzung stehen.
 
Kleiner Haken:
Das bestimmte Mitglieder beitragsfrei sind, können Sie bei der Vereinsgründung noch leicht festlegen. Sollen später aber bestimmte Mitglieder beitragsfrei gestellt werden, kann die entsprechende Änderung der Satzung nur noch mit Zustimmung aller beitragspflichtigen Mitglieder erfolgen – sonst liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
 
Folge:
Entscheiden Sie als Vorstand, dass bestimmte Mitglieder beitragsfrei gestellt werden, ohne dass es hierfür eine Satzungsgrundlage gibt, kann die Mitgliederversammlung verlangen, dass Sie den Schaden ersetzen – aus eigener Tasche.
 
Sie sehen – das Thema Zahlungspflichten ist nicht unkompliziert. Doch da gibt es ja noch den kostenlosen Vereins-Ratgeber, der jetzt Licht ins Dunkle bringt:

 

 

 XXIV.  Hilfe, wir müssen einen Notvorstand bestellen! Wie funktioniert das in der Praxis?

 

Leider habe ich Anrufe wie diesen im letzten Jahr gleich mehrfach gehört. Offensichtlich wird es immer schwerer, Menschen dazu zu bewegen, den Verein nicht nur als Anbieter von willkommenen Leistungen zu sehen, sondern sich auch für den Verein zu engagieren. Für Ihren Fall empfehle ich zunächst einen Blick in die Satzung: Ist dort geregelt, dass der amtierende Vorstand bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt bleibt, könnten Sie und Ihre Vorstandskollegen vielleicht einen Kompromiss schließen, der so aussieht:

 

 

 

Sie bieten an, den Verein noch für zwei weitere Monate zu führen.

 

 

Gleichzeitig beschließt die Mitgliederversammlung, dass in ca. zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet, mit dem einzigen Ziel, einen neuen Vorstand zu wählen.

 

 

Gelingt dies nicht, wird ein Notvorstand bestellt.

 


So ist ein wenig Zeit gewonnen, um bei den infrage kommenden Kandidaten noch weitere Überzeugungsarbeit zu leisten.

Wichtig: An die gerichtliche Bestellung eines Notvorstands ist nur dann zu denken, wenn es sich um einen dringenden Fall handelt. Das wäre in diesem Fall aber gegeben. Denn Sie haben ja bereits alles probiert, um die Situation doch noch abzuwenden.

Wo wird der Notvorstand beantragt?
Für die Bestellung des Notvorstands ist das Gericht zuständig, bei dem Ihr Verein im Vereinsregister eingetragen ist. Die Entscheidung trifft allerdings nicht ein Richter, sondern ein Rechtspfleger. Da aber das Gericht nur auf einen entsprechenden Antrag hin tätig wird, müssen Sie, ein anderes ehemaliges Vorstandsmitglied oder auch eines der Mitglieder aktiv werden. Hierfür gibt es keine Rechtsvorschrift. Jeder, der irgendwie betroffen ist (also auch ein Gläubiger des Vereins), kann den Antrag stellen. Dies aber muss schriftlich erfolgen! Das heißt: Der Antrag muss schriftlich gestellt oder zu Protokoll des Gerichts erklärt werden. In dem Antrag wird auch dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstands gegeben sind. Wie Ihr Antrag an das Registergericht aussehen könnte, zeigt das Musterschreiben unten.

Achtung: Gescheiterte Bemühungen müssen belegt werden
Häufig argumentiert das Amtsgericht so: Ein Notvorstand kann nicht bestellt werden, wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Lösung des Problems ausreicht. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn in einer ausreichenden Frist ein neuer Vorstand gewählt werden könnte. Es geht also nicht, dass der ausscheidende Vorstand meint, ein Nachfolger könne nicht gefunden werden, und er darum das Amtsgericht um die Bestellung eines Notvorstands bittet. Sie müssen vielmehr tatsächlich belegen können, dass es erfolglose Wahlversuche gegeben hat.
 

 

MUSTERSCHREIBEN: Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB
hier: Verein … e. V.,
eingetragen unter VR …

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin der ehemalige erste Vorsitzende des Vereins … e. V. Am 15. Oktober 2017 habe ich als letztes verbliebenes Vorstandsmitglied mein Amt niedergelegt. In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist es nicht gelungen, einen handlungsfähigen Vorstand zu wählen.

Die Vertretung des Vereins erfolgt laut Vereinssatzung über den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Beide Vorstandsposten sind nun nicht mehr besetzt. Ohne eine Notvorstandsbestellung hat der Verein keine Möglichkeit, eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über eine Nachfolge im Vorstand entschieden werden kann.

(Entweder Ihr Brief endet hier oder Sie machen dem Gericht Vorschläge für die Besetzung des Notvorstands. Dann fahren Sie wie folgt fort.)

Der Schriftführer des Vereins, Herr … (mit Adresse), hat sich bereit erklärt, als Notvorstand zu fungieren und die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die entsprechende Erklärung des Herrn … sende ich Ihnen ebenfalls zusammen mit diesem Schreiben. Ich bitte, Herrn … als Notvorstand zu bestellen.

Mit freundlichen Grüßen

Heinz Mustermann

 

 XXV.  Zuwendungsbestätigungen: Denken Sie unbedingt an diese eine, entscheidende Sache!

 

Eigentlich hatte es der Vorstand des gemeinnützigen Fußballvereins gut gemeint. Dieser hatte Vereinsmitgliedern und deren Familienangehörigen, die auf die Erstattung von Fahrtkosten zu Spielen und Trainings verzichtet hatten, Zuwendungsbestätigungen ausgestellt. Den Zuwendungsbestätigungen lag ein Vorstandsbeschluss zugrunde, nach dem diese Kosten „im Rahmen der zulässigen steuerlichen bzw. vereinsinternen Pauschalbeträge auf Antrag des Empfängers als Aufwandsspende bestätigt“ werden können.
 
Doch dann passierte es …
 
Das Finanzamt hielt die Zuwendungsbestätigungen für grob fahrlässig unrichtig ausgestellt und erließ gegen den Verein einen Haftungsbescheid, denn der Vorstandsbeschluss habe keinen generellen Anspruch auf Aufwendungsersatz vorgesehen und der Anspruch sei nur unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah dies genauso (Az. 6 K 9244/11)
 
Nach dem Wortlaut des § 10b Absatz 3 EStG muss der Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt sein. Ein Vorstandsbeschluss ist aber weder ein Vertrag noch Teil der Satzung des Vereins. Ein Vorstandsbeschluss genügt daher nicht dem Wortlaut des Gesetzes.
 
Dem Wortlaut des Gesetzes nach muss der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen – zum Beispiel der Anspruch auf Fahrtkostenersatz – entweder in der Satzung oder in einem Vertrag zwischen dem Verein und dem Spender geregelt sein. In der Regel sind einzelvertragliche Regelungen mit einzelnen Spendern sehr aufwendig und kaum praktikabel, da sie aus Beweisgründen immer schriftlich erfasst werden müssen. Es wird daher von den Vereinen meist der Weg über die Satzung eingeschlagen, um schriftliche Einzelfallregelungen zu vermeiden.
 
Tipp:
In der Satzung kann entweder der konkrete Anspruch auf Aufwendungsersatz in bestimmten Fällen ausdrücklich geregelt werden oder es kann eine allgemeine Regelung aufgenommen werden, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz in einer besonderen „Ordnung“ – zum Beispiel einer Reisekostenordnung – geregelt wird, die als Satzungsbestandteil gilt.
 
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz muss den Mitgliedern außerdem – nachweisbar – bekannt sein. Das Bekanntmachen kann durch Rundschreiben oder Aushang erfolgen. Darüber hinaus muss hinreichend erkennbar sein
 

 

 

 

welcher Personenkreis (z. B. alle Mitglieder oder nur aktive Mitglieder; Helfer, auch wenn sie nicht Mitglied sind etc.)

 

 

unter welchen Voraussetzungen (z. B. Fahrten im eigenen Pkw; Zeitaufwand mehr als 60 Minuten),

 

 

einen Anspruch auf Ersatz von welchen Aufwendungen hat (z. B. Fahrtkosten, Unterbringungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Telefonkosten usw.)

 

 

und in welcher Höhe der Anspruch besteht (z. B. in Höhe der Steuerpauschalen; in tatsächlich nachgewiesener Höhe; in Höhe eines genau festgesetzten Betrags).

 

 
Achtung:
Eine Bestätigung für eine Aufwandsspende darf Ihr Verein außerdem nur ausstellen, wenn in der Vereinbarung oder der Satzung eine tatsächliche Erstattung – also eine Zahlung – vorgesehen ist. Sieht die entsprechende Regelung nur die Ausstellung einer   Zuwendungsbestätigung vor, ist das ein Vorabverzicht, der einen Spendenabzug grundsätzlich immer ausschließt. Heißt:
 
Die Regelung über die Erstattung von Aufwendungen muss dem Berechtigten zunächst immer eine Zahlung zusagen. Der Anspruchsberechtigte muss selbst entscheiden können, ob er die Zahlung will oder auf die Erstattung in Geld verzichtet und eine Zuwendungsbestätigung erhält.
 
Vorsicht Falle:
Unklarheiten in den Vereinbarungen zum Aufwendungsersatz gehen zulasten des Vereins und erhöhen dessen Risiko für eine Spendenhaftung. Besonders kritisch sind Unklarheiten bei der Höhe des Aufwendungsersatzes. Denn es liegt kein Vermögensopfer vor, auf das verzichtet werden kann, wenn die Höhe des Aufwendungsersatz gar nicht berechnet werden kann (BFH, XI R 23/06).

 

 

 XXVI.  Tatsächlichen Geschäftsführung“ - warum ist das Thema für Vereinsvorsitzende so gefährlich?

Ist ein Verein erst einmal als gemeinnützig anerkannt, kommt das Thema „tatsächliche Geschäftsführung“ ins Spiel. Der Fiskus sagt: Die tatsächliche Geschäftsführung muss mit der Satzung Ihres Vereins übereinstimmen. Im Klartext heißt das:
 
Ihr Verein muss sich nach außen so präsentieren, dass die Zwecke, für die er die Gemeinnützigkeit erlangt hat, auch tatsächlich im Vordergrund seines Handelns stehen. Das heißt auch:
 
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, darf eine gemeinnützige Einrichtung nur in begrenztem Umfang betreiben. Andernfalls gefährdet das die Gemeinnützigkeit.
 
„Früher“ wandte der Fiskus hierzu die sogenannte Geprägetheorie an. Er nahm eine Gewichtung zwischen den steuerbegünstigten (gemeinnützig anerkannten) Aktivitäten des Vereins und denen, die dem nicht gemeinnützigen Bereich (z.B. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) zugeordnet werden. „Wie viele Ressourcen werden hierfür im Verein aufgewandt“ war die Frage, die sich der Fiskus hierbei stellte.
 
Das Argument des Fiskus:
Ein Verein kann nicht gemeinnützig sein, wenn seine Tätigkeit überwiegend darin besteht, durch steuerlich nicht begünstigte wirtschaftliche Tätigkeiten Mittel zu erwirtschaften - auch wenn sie diese Mittel ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke verwendet.
 
Diese Geprägetheorie hat der Fiskus 2012 verworfen. Zwar hält es weiter an der Auffassung fest, dass die nicht begünstigte wirtschaftliche Betätigung nicht zum Hauptzweck werden darf. Entscheiden ist aber nun die Mittelverwendung. Im Fiskus-Deutsch heißt das so schön:
 
„Die Vermögensverwaltung sowie die Unterhaltung eines Nicht-Zweckbetriebs sind aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts nur dann unschädlich, wenn sie um des steuerbegünstigten Zwecks willen erfolgen, indem sie z. B. der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der steuerbegünstigten Aufgabe dienen."
 
Doch wie prüft der Fiskus, ob Ihre tatsächliche Geschäftsführung auch tatsächlich diesen Vorgaben entspricht?
 
Ganz einfach: Indem er sagt, dass die Geschäftsführung „den steuerlichen Erfordernissen“ entspricht. Das heißt: Ihr Verein muss ordnungsgemäße Aufzeichnungen führen. So will es § 63 Abs. 3 der Abgabenordnung. Dazu gehören:
 

 

 

 

Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben,

 

 

Tätigkeitsbericht,

 

 

Vermögensübersicht

 

 

Nachweise über Bildung und Entwicklung der Rücklagen.

 

 
Mein dringender Rat:
 
Achten Sie deshalb im Rechenschaftsbericht darauf, dass die als gemeinnützig anerkannten Aktivitäten im Vordergrund stehen – und nicht etwa wirtschaftliche Erfolge im nicht gemeinnützigen Bereich. Natürlich gehören diese auch in den Rechenschaftsbericht – aber das Hauptaugenmerk sollte auf den Aktivitäten liegen, die der unmittelbaren Zweckverfolgung des Vereins dienen. Damit sind Sie schon ein gutes Stück weit auf der sicheren Seite.

 

XXVII.  Unsere Beiträge sind gestaffelt: Ist das ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?

 

 

 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll die Grundlage für ein gleichberechtigtes und benachteiligungsfreies Miteinander in der Arbeitswelt, im Waren- und Dienstleistungssektor, im Sozialschutz und in der Bildung gewährleisten. Es verbietet Benachteiligungen aufgrund:

 

 

 

einer Behinderung, 

 

 

des Geschlechts,

 

 

des Lebensalters, 

 

 

der Religion, 

 

 

rassistischer oder ethnischer Zuschreibungen 

 

 

oder der sexuellen Identität.

 

Es greift also bei der Beitragsfrage nicht unbedingt. Natürlich ist es grundsätzlich richtig, alle Mitglieder gleich zu behandeln. Das aber heißt nur, dass einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen im Verein nicht willkürlich oder sachfremd bevorzugt oder benachteiligt werden dürfen.

Beispiel für eine unerlaubte Gleichbehandlung:
Deutsche Mitglieder zahlen 50 Prozent weniger Beiträge als Mitglieder mit Migrationshintergrund. 

Eine soziale Komponente darf aber selbstverständlich bei der Beitragsgestaltung berücksichtigt werden. Genau das ist ja auch der Grund dafür, dass viele Vereine, beispielsweise Sport-, Musik- und Kulturvereine, gestaffelte Beiträge anbieten. Im Klartext heißt das: Es ist Ihrem Verein selbstverständlich auch weiterhin erlaubt, für Erwachsene und Jugendliche unterschiedlich hohe Beiträge festzulegen. Das gilt sogar in Bezug auf Singles und Familien, in Bezug auf Rentner und Erwerbstätige und natürlich auch für die Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Mitgliedern.


PRAXIS-TIPP: Natürlich ist Ihr Verein auch frei darin, für eine "Probemitgliedschaft“ (Schnuppermitgliedschaft) einen anderen Beitrag zu verlangen als für eine ordentliche Mitgliedschaft.

Fazit:
Bei der Beitragsgestaltung empfiehlt es sich sogar, auf soziale Komponenten und Belange der Mitgliederbindung und -gewinnung Rücksicht zu nehmen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz steht Ihnen hierbei nicht im Weg. Wichtig ist, dass es einen nachvollziehbaren Grund für die „Ungleichbehandlung“ gibt.

 

 XXVIII. Musterformulierungen für das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern

 


Sie können beispielsweise in der Satzung regeln, dass ein Vorstandsmitglied über seine Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt bleibt. Dadurch verhindern Sie, dass der Verein handlungsunfähig wird, weil die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds abgelaufen ist, ein Nachfolger aber nicht bereitsteht.

MUSTERFORMULIERUNG

 Das jeweils amtierende Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger bestellt worden ist.

 Den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, regeln Sie so:
MUSTERFORMULIERUNG

 Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, so bestimmt der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder (Alternativen: der Abteilungsleiter bzw. Spartenleiter, der Ehrenmitglieder etc.) einen Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied. Die Amtszeit des so bestimmten Vorstandsmitglieds endet mit der ursprünglichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds (Alternative: der nächsten Mitgliederversammlung).

Wenn sich keine ausreichende Zahl von Vorstandsmitgliedern finden lässt, steht schnell die Frage im Raum, ob eine Person mehrere Vorstandsämter gleichzeitig – also in Personalunion – ausüben kann.

Beispiel: Auf der Mitgliederversammlung des Angelvereins „Petri Heil Musterstadt e. V.“ findet sich niemand, der für das Amt des Schriftführers kandidieren will. Der zweite Vorsitzende überlegt nun, ob er dieses Amt zusätzlich übernehmen kann.

Ob eine solche Personalunion zulässig ist, ist umstritten. Es gibt unterschiedliche Auffassungen dazu, ob eine Personalunion im Vorstand nur möglich ist, wenn sie in der Satzung ausdrücklich erlaubt ist, oder ob sie möglich ist, solange sie nicht durch Satzungsbestimmungen verboten ist. Zuletzt hat das Oberlandesgericht Hamm in einem solchen Fall entschieden und sich der zweiten, vorherrschenden Auffassung angeschlossen (OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2010, Az. I-15 W 286/10). Personalunion ist demnach zulässig, solange die Satzung sie nicht verbietet. Im obigen Beispiel müsste der Vorsitzende also zunächst die Satzung des Vereins prüfen. In der Regel ist die Personalunion in Vereinssatzungen zumindest nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Ein Ausschluss der Personalunion kann aber entweder ausdrücklich („Personalunion ist ausgeschlossen“ o. Ä.) oder auch dadurch erfolgen, dass neben der Benennung der einzelnen Positionen im Vorstand auch die Zahl der Vorstandsmitglieder angegeben ist. So würde eine Satzungsformulierung wie: „Der gesetzliche Vorstand besteht aus drei Personen, dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart“, eine Personalunion ausschließen, da „drei“ konkret angegeben ist.

PRAXIS-TIPP: Auch wenn eine Personalunion rechtlich oftmals zulässig ist, sollten Sie von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch machen. Denn wenn Sie zwei (oder noch mehr Positionen) im Vorstand übernehmen, sind Sie auch dafür verantwortlich, dass Sie diese Aufgaben sorgfältig und vollständig erfüllen. Das Argument: „Ich hatte nicht so viel Zeit, da ich ja schließlich zwei Ämter im Vorstand bekleide“, greift rechtlich nicht

 

 5 Tipps, mit denen die nächste Satzungsänderung leichter durchkommt

 

Möchte oder muss Ihr Verein seine Satzung ändern, sind Diskussionen in der Mitgliederversammlung quasi vorprogrammiert.  Wichtig ist es deshalb schon im Vorfeld (mit der Einladung), den Gegenstand der Satzungsänderung so genau wie möglich zu bezeichnen, damit die Mitglieder allein schon anhand der Einladung über ihre Teilnahme an der Mitgliederversammlung entscheiden können.
 
Tipp:
Es ist aber nicht erforderlich, schon den Wortlaut der geplanten Regelungen in der Einladung auszuführen.
 
Meine Empfehlung:

Da eine Satzungsänderung immer im Vereinsregister einzutragen ist und Sie sich mehrere Anläufe sparen wollen, prüfen Sie am besten vor der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung die geplanten Änderungen und die bisherige Satzung anhand der folgenden Fragen:
 

 

 

 

Enthält die bestehende Satzung Bestimmungen, die die komplette Änderung der Satzung oder die Änderung bestimmter Regelungen verbieten? (Das Ergebnis dieser Prüfung bestimmt die Zulässigkeit und den Umfang der zulässigen Satzungsänderungen. 

 

 

Welche Regelungen müssen lediglich redaktionell überarbeitet werden (z. B. um eine bessere Verständlichkeit zu erreichen)?

 


Tipp: Kennzeichnen Sie in dem der Beschlussfassung zugrunde zu legenden Satzungstext die Stellen, die lediglich redaktionell geändert werden, z. B. durch Kursivschrift.
 

 

 

 

Welche Regelungen der Satzung müssen inhaltlich überarbeitet werden?  

 


Tipp: Kennzeichnen Sie in dem der Beschlussfassung zugrunde zu legenden Satzungstext die Stellen, die inhaltlich geändert werden, z. B. durch Fettdruck.
 

 

 

 

Welche Regelungen der aktuellen Satzung sollen / müssen gestrichen werden?

 


Tipp: Kennzeichnen Sie in dem der Beschlussfassung zugrunde zu legenden Satzungstext die Stellen, die ersatzlos entfallen sollen, z. B. durch Durchstreichen.
 

 

 

 

Welche Regelungen müssen ergänzt werden, z. B. aufgrund von Gesetzesänderungen?  

 


Tipp: Kennzeichnen Sie in dem der Beschlussfassung zugrunde zu legenden Satzungstext die Stellen, die neu eingefügt werden, z. B. durch den Zusatz: „neu“.
 

 

 

 

Zu welchen Regelungen liegen konkrete Anträge von Mitgliedern zur Änderung vor?

 


Tipp: Kennzeichen Sie diese Stellen in dem der Beschlussfassung zugrunde zu legenden Satzungstext ebenfalls durch einen Zusatz, z. B: Antrag eines Mitglieds.
 
Haben Sie anhand dieser Fragen die notwendigen Änderungen ermittelt, erfassen Sie den Satzungstext insgesamt (was immer besser ist, wenn es mengenmäßig viele Änderungen gibt) oder nur die neuen Passagen (was genügt, wenn nur eine oder zwei Regelungen in der Satzung zu ändern sind) – und natürlich denken Sie auch an die entsprechenden Tischvorlagen in der Versammlung.

 

 XXIX.  Regelverstöße bei den Alten Herren – wann wird´s teuer?

 

Leider lassen sich im Wettkampfsport Verletzungen durch gegnerische Spieler nicht immer vermeiden. „Alte Herren“ bedeutet dabei nicht, dass es bei den Spielen nicht leidenschaftlich und körperbetont zugeht. Wird es zu hart und kommt es deshalb zu Verletzungen, kann es aber auch für die Spieler selbst teuer werden. Und es gibt auch Auswirkungen auf Ihre Arbeit als Vereinsvorstand. Erfahren Sie jetzt, welche Grundsätze in solchen Fällen gelten.

Die Rechtsprechung beschäftigt sich immer wieder mit solchen Fragen. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es zu Verletzungen bei einem Fußballspiel der Alten Herren kam (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.7.2015, 3 U 382/15). 

Der Praxisfall: Bei einem Freundschaftsspiel zwischen 2 Altherrenmannschaft wollte der Kläger einen vom gegnerischen Torwart abgewehrten Ball auf dessen Tor köpfen. Ein Spieler der Gegenmannschaft wollte den Ball zeitgleich wegschlagen und traf bei seinem Tritt nach dem Ball den Kläger in das Gesicht. Der Kläger wurde schwer verletzt und konnte deshalb u. a. seinen Beruf zeitweise nicht ausüben. Gegenseitig warf man sich vor, die Regeln nicht eingehalten zu haben. Klären ließ sich das nicht genau.

Die Entscheidung: Kein Geld! Das lag aber nur daran, dass der Verletzte ein schuldhaftes Verhalten des Gegenspielers nicht ausreichend nachweisen konnte. Viel interessanter sind die Grundsätze, die die OLG-Richter zur Haftung in solchen Fällen aufgestellt haben.

Und die sollten Sie bei entsprechenden Fragen Ihrer Vereinsmitglieder parat haben.

Ähnliches wurde für den Frauenfußball entschieden. Nach Auffassung des OLG Hamm hat eine Spielerin keinen Schadensersatzanspruch gegen eine gegnerische Spielerin, wenn sie sich im Rahmen eines im Kampf um den Ball geführten, üblichen Zweikampfs verletzt (OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2016, 9 U 138/16).

4 Praxistipps für Sie als Vereinsvorstand:

1. Fallen Spieler durch besonders aggressives oder gar unfaires Spiel auf, weisen Sie auf das Haftungsrisiko hin. Zunächst ist eine allgemeine Schulung aller Spieler sinnvoll. Hilft das nichts, knöpfen Sie sich die betreffenden Spieler einzeln und persönlich vor. 

2. Ziehen Sie Spieler notfalls aus dem Verkehr, wenn es in einem Spiel – vielleicht auch emotional begründet – zu heiß hergeht. Das dient dem Schutz des Vereins, des Gegners und nicht zuletzt auch dem Schutz Ihres Spielers.

3. Schützen Sie das Image Ihres Vereins. Presseberichte über brutale Spieler erschweren die Mitgliederwerbung außerordentlich.

4. Regen Sie an, dass Spieler ihre private Haftpflichtversicherung überprüfen, ob diese Trainings- und/oder Wettkampfunfälle absichert. Das ist bei den verschiedenen Versicherungsgesellschaften teilweise nicht der Fall, sollte aber sicherheitshalber so sein.. Der Verein ist in aller Regel über die Versicherungen der Landessportbünde haftpflichtversichert.
 

 

4 Grundsätze für die Haftung bei Verletzungen durch Gegenspieler im Freizeitsport

1. Beim Fußballsport ist eine Haftung für Verletzungen gegeben, wenn ein schuldhafter Regelverstoß zu einer Verletzung führt. Wegen der beim Fußballspiel im Kampf um den Ball unvermeidlichen körperlichen Einwirkung auf den Gegner ist ein Schuldvorwurf auch bei objektivem Regelverstoß erst dann berechtigt, wenn die durch den Spielzweck gebotene Härte die Grenze zur Unfairness überschreitet.

2. Bei einem Tritt in Richtung des Kopfes eines Gegenspielers sind höhere Anforderungen an das Fairnessgebot und die erforderliche Sorgfalt zu stellen. Eine Schadensersatzpflicht kann aber nur angenommen werden, wenn das Gericht im Einzelfall davon überzeugt ist, dass die Grenze zur Unfairness überschrit- ten ist.

3. Eine die Haftung auslösende gravierende Regelwidrigkeit scheidet in der Regel aus, wenn eine realistische Chance bestand, den Ball zu erreichen.

4. Ob das Verhalten des schädigenden Spielers die Grenze zur Unfairness überschreitet, kann nur aus der Sicht des Augenblicks beurteilt werden und nicht danach, welche Folgen entstanden sind.

 

Ausdrücklich entschieden wurde dies für Fußball, die Grundsätze sind aber auf andere ähnlich gelagerte Sportarten (wie Handball, Basketball usw.) übertragbar.

 

 XXX:  Umlagen im Verein: So einfach machen Sie Ihre Satzung sattelfest
 
Mit den Mitgliedsbeiträgen decken viele Vereine die allgemeinen Kosten des Vereins ab. Doch gelegentlich stehen größere Investitionen an, die nicht aus den „normalen“ Einnahmen gedeckt werden können.  Ein nahezu klassischer Fall ist die Finanzierung eines größeren oder großen Projekts, wie beispielsweise der Bau eines Vereinsheims. Hinzu kommt: Oftmals werden Zuschüsse der öffentlichen Hand davon abhängig gemacht, dass sich der Verein in einem bestimmten Umfang selbst an den Investitionskosten beteiligt. Auch diese Voraussetzung für den Zuschuss ist meist nur dadurch zu erfüllen, dass die Mitglieder eine Umlage leisten.
 
Nun liegt es in der Natur der Sache, dass in der Regel nicht vorhersehbar ist, ob eine Umlage erforderlich wird. Deshalb lassen sich die Einzelheiten verständlicherweise auch nicht in der Beitragsordnung regeln. Das wäre auch nicht sinnvoll. Aber:
 
Ein Verein tut gut daran, wenn er sich zumindest die Möglichkeit vorbehält, eine Umlage zu erheben. Dies ist aber nur dann möglich, wenn in der Satzung eine entsprechende Regelung vorhanden ist. Die einfache Regel lautet nämlich:
 
Ohne Satzungsgrundlage keine Umlage.

Vorsicht Falle:
Ist in der Satzung Ihres Vereins lediglich geregelt, dass die Mitglieder periodisch wiederkehrende Leistungen zu erbringen haben, bietet sie keine Ermächtigungsgrundlage für den Beschluss einer Umlage.
 
Doch wie sieht eine rechtssichere Satzungsregelung aus?
 
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden.
 
Doch Achtung:
Es empfiehlt sich, die maximal zulässige Höhe der Umlage in einem Vielfachen des Jahresbeitrags auszudrücken. Die Rechtsprechung verlangt, dass Mitglieder wissen, was auf sie zukommen kann. Deshalb muss eine Obergrenze genannt werden. Der Bundesfinanzhof hält eine Umlage in einer Höhe bis zum Sechsfachen des Jahresbeitrags noch für zumutbar.
 
So könnte Ihre Satzungsregelung aussehen:
 
Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.